Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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(2) Die Eintragung hat zu enthalten: 
1. wenn der Abrechner Vermittler ist, den Namen und Wohnort der beiden Vertrag- 
schließenden, wenn er Vertragsbeteiligter ist, den Namen und Wohnort des oder 
der anderen Vertragsbeteiligten und des Vermittlers, 
2. den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis und 
die Zeit der Lieferung, 
3. wenn eine Steuerpflicht besteht und der Abrechner der zunächst zur Entrichtung 
der Stempelabgabe Verpflichtete ist, oder wenn ihm als Zweitverpflichteten nach 
§84 Abs. 3 die Entrichtung der Abgabe in dem dort bezeichneten Umfang obliegt, 
den Betrag der von ihm zu entrichtenden Stempelabgabe, 
4. wenn für das Geschäft Steuerfreiheit, oder Steuerermäßigung beansprucht wird 
den Grund der Befreiung oder Ermäßigung. 
(3) Umfaßt ein Geschäft mehrere Gegenstände, so können die Wertbeträge zum Zwecke 
der Steuerberechnung zusammengefaßt werden, sofern die Gegenstände dem gleichen Steuersatz 
unterliegen. 
(4) Die Eintragung hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäfts- 
abschlusses zu erfolgen. Die Ansnahmefristen der 8§ 88, 89 gelten auch hier. Macht 
sich eine Aussetzung der Versteuerung notwendig, so ist § 87 mit der Maßgabe entsprechend 
anzuwenden, daß der Direktivbehörde an Stelle der Abschrift der Schlußnote Abschrift des 
Eintrags ins Steuerbuch zu übersenden ist. 
(5) Solange das Steuerbuch nicht abgeschlossen ist (§ 83 Abs. 1), können unrichtige 
Einträge berichtigt werden. Die Berichtigung hat durch einen neuen Eintrag zu geschehen, 
auf den bei der ursprünglichen Eintragung zu verweisen ist. Ist über ein Geschäft ab- 
gerechnet, so ist die Erstattung einer zu Unrecht entrichteten Abgabe auf dem im § 226 
bezeichneten Wege zu beantragen, ein zu wenig entrichteter Abgabebetrag durch Eintragung 
in der laufenden Steuerabrechnung, auf die bei der ursprünglichen Eintragung zu verweisen 
ist, nachzubringen. 
§ 83. 
(1) Das Steuerbuch ist vom Abrechner monatlich abzuschließen, in der Spalte für den 
Steuerbetrag aufzurechnen und von ihm oder einem bevollmächtigten Vertreter unter Ver- 
sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben zu unterschreiben 
und bis zum 10. des folgenden Monats der Steuerstelle unter Einzahlung des Abgabe- 
betrags vorzulegen. Bei geringem Geschäftsumfange kann die Steuerstelle für den Abschluß 
des Steuerbuchs und die Abführung der Abgabe vierteljährliche Zeiträume zulassen. 
(2) Zugleich mit dem Steuerbuch ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach Muster 22 
einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen im Steuerbuche während des Abrechnungs-
	        
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