Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 961 
abschnitts und den Gesamtbetrag der sich aus den Eintragungen ergebenden Abgabe ergibt. 
Enthält das Steuerbuch in einem Abrechnungsabschnitte keine Eintragungen, so ist Fehl- 
anzeige zu erstatten. 
(3) Die Steuerstelle nimmt von der ordnungsmäßigen Führung des Steuerbuchs Einsicht, 
prüft die Übereinstimmung des Abschlusses des Steuerbuchs mit der Nachweisung, setzt den 
Steuerbetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf dem Steuerbuch und 
auf der Nachweisung unter Angabe der Nummer des Einnahmebuchs. Der Steuerstelle sind 
auf Verlangen die den Eintragungen in das Steuerbuch zu Grunde liegenden Schriftstücke 
und Geschäftsbücher vorzulegen. 
(4) Das Steuerbuch ist an den Abrechner zurückzugeben, die Nachweisung als Beleg 
zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
(5) Kursmakler führen an Stelle des Steuerbuchs das Tagebuch, das den Erfordernissen 
des § 82 entsprechend einzurichten ist. 
(6) Auf Antrag kann dem Abrechner von der Steuerstelle widerruflich gestattet werden, 
als Steuerbuch ein über den Umsatz in Wertpapieren geführtes Geschäftsbuch zu verwenden, 
sofern dieses die für das Stenerbuch erforderten Angaben vollständig ergibt. Das Geschäfts- 
buch muß fest gebunden und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein. 
(7) Dem Abrechner kann ferner auf Antrag von der Steuerstelle widerruflich gestattet 
werden, daß die Vorlegung der Geschäftsbücher und Schriftstücke, die den Eintragungen in das 
Stenerbuch zu Grunde liegen, sowie des Geschäftsbuchs, das nach Abs. 6 an Stelle des 
Steuerbuchs tritt, und die Prüfung dieser Unterlagen in den Räumen der Geschäftsstelle 
des Abrechners erfolgt. In diesem Falle geschieht die Erhebung der Abgabe auf Grund 
der Nachweisung vorbehaltlich der späteren Nachprüfung des Steuerbuchs oder des an seine 
Stelle tretenden Geschäftsbuchs und der sonstigen Unterlagen. Die Vereinnahmung des 
Abgabebetrags ist diesfalls nicht im Steuerbuche, sondern auf einer vom Abrechner einzu- 
reichenden zweiten Ausfertigung der Nachweisung zu bescheinigen. 
(8) Den in Abs. 6, 7 bezeichneten Anträgen soll in allen Fällen entsprochen werden, 
in denen dies nach dem Umfang des Geschäftsbetriebs geboten erscheint. Die Nachprüfung 
der Nachweisung an Geschäftsstelle hat durch einen Beamten der Steuerstelle oder durch einen 
anderen von der Direktivbehörde hierfür bestimmten Beamten zu erfolgen. Die oberste Landes- 
finanzbehörde kann für die Nachprüfung die Erhebung einer Abfertigungsgebühr vorschreiben. 
(9) Die Steuerbücher der Reichsbank und der Staatsbanken sowie ihrer Stellen unter- 
liegen einer Prüfung durch die Steuerstellen nicht. Die Prüfung hat durch Beamte dieser 
Anstalten nach Anordnungen zu erfolgen, die für die Reichsbank das Reichsbankdirektorium, 
für die Staatsbanken die Landesregierung trifft. Die Nachweisung Muster 22 ist von dem mit 
der Prüfung beauftragten Beamten der Anstalt gegebenenfalls mit der Bescheinigung nerschen
	        
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