2 Anmeldung
und Steuer-
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nur ⅜ des Gesamtpreises zugrunde zu legen. Bei der Versteuerung der beim Totalisator
gemachten Spieleinlagen (vgl. § 94) wird diese Art der Berechnung nicht dadurch aus-
geschlossen, daß die Abgabe nach Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom
4. Juli 1905 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. April 1906 Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 531) bis auf weiteres zur Hälfte unerhoben zu bleiben hat.
(2) Bei inländischen Losen ist die Stempelabgabe nach Maßgabe des Abs. 1 derart
festzustellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtabgabe ergebender Betrag von weniger
als 5 Pfennig außer Ansatz bleibt, höhere Pfennigbeträge aber nur, soweit sie durch 5 ohne
Rest teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben werden.
(3) Bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) ist die
Stempelabgabe für solche Lose, welche zu einer der folgenden Klassen nicht rechtzeitig erneuert
werden und somit verfallen, von dem Gesamtpreis der Lose, einschließlich des für die Vor-
klassen planmäßig zu zahlenden Preises, zu berechnen und einzuziehen.
Zu den 88§ 34 bis 38 des Gesetzes.
§ 91.
(1) Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei welchen
entrichtung. der Gesamtpreis der Lose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der zuständigen
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Steuerstelle spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Er-
# lanbnis — auf Verlangen der Behörde nach Muster 23 — schriftlich anzumelden:
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Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die
Nummern) und den planmäßigen Preis der Lose,
den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertriebe der Lose begonnen werden soll,
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung,
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem
Vertriebe der Lose betrauten Personen.
(2) Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage eine amt-
lich beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie oder Aus-
spielung anzuschließen.
(s) Mit der Anmeldung oder spätestens mit der Vorlegung der Lose zur Stempelung
ist die Abgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose einzuzahlen. Wird Stundung
der Abgabe bis nach dem Beginne des Vertriebs der Lose gegen Sicherstellung des Abgabe-
betrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen.
(4) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Abgabe nicht mehr be-
wirkt oder beendet werden, so ist den Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend
zu verfahren.