Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

14. Stempel- 
980 
besonderen Spalte des Verzeichnisses durch Beidrückung des Tagesstempels die 
Annahme des Gutes und des Frachtbriefs zu bescheinigen. 
Das Überwachungsverzeichnis sowie das Steuerbuch sind am Schlusse des Monats 
abzuschließen und bis zum 5. des folgenden Monats der Steuerstelle vorzulegen. 
Die Steuerstelle hat die Mengen der nach dem Überwachungsverzeichnisse mit der 
Eisenbahn weiter versendeten Steinkohlen, Braunkohlen, Koks oder Preßkohlen mit 
den Mengen zu vergleichen, die nach dem Steuerbuch an solchen Steinkohlen, 
Braunkohlen, Koks oder Preßkohlen als Bestand ausgewiesen sind, die auf dem 
Wasserweg eingegangen und auf diesen nach vorausgegangener versteuerter Eisen- 
bahnbeförderung umgeschlagen waren. Übersteigt die mit der Eisenbahn weiter 
versendete Menge die im Steuerbuch angeschriebene Menge nicht, so hat die Steuer- 
stelle sie im Stenerbuch abzuschreiben, andernfalls die Abgabe für diejenigen 
Frachtbriese nachzuerheben, die nach Überschreitung der angeschriebenen Menge 
ausgestellt worden sind, und gegebenenfalls das Strafverfahren einzuleiten. 
· 
– 
– 129.- 
Für die Rückvergütung des Frachturkundenstempels im Falle des § 33 des Gesetzes 
rückvergütung vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs gilt § 10 
für Betriebs. 
gut. 
15. Stempel= 
erlaß aus 
Billigkeits- 
rücksichten. 
der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze. 
* 130. 
(1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Erlaß des Frachturkundenstempels 
zu gewähren, wenn infolge von Fällen höherer Gewalt (Ausfuhrverbot, Mobilmachung, 
Kriegsausbruch und dergleichen), infolge von Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des 
Frachtführers oder seiner Angestellten die Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde 
nachweislich überhaupt nicht oder nicht nach Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und 
wenn infolge hiervon auf die Frachturkunde eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene 
Fracht erstattet worden ist. 
(2) Im Falle der Ausstellung einer neuen oder einer weiteren Frachturkunde ist 
die Stempelabgabe für diejenige Frachturkunde zu erlassen, welche frachtfrei gestellt 
worden ist. 
(3) Ist die Freistellung von der Fracht nur zum Teil erfolgt, so ist die Stempel- 
abgabe bis auf den der ermäßigten Fracht entsprechenden Vetrag zu erlassen. 
(4) Wird in anderen als den vorbezeichneten Fällen nachträglich die Fracht von der 
Eisenbahn geändert, so ist der Frachturkundenstempel gleichfalls entsprechend der geänderten 
Fracht zu berechnen.
	        
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