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(2) Gleichzeitig übersendet sie unter Zurückbehaltung der Anmeldung den Zulassungs-
antrag nebst den verbleibenden Anlagen, die Zulassungsbescheinigung sowie die ausgefertigte
Steuerkarte an die Polizeibehörde des Ortes, an welchem das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt
werden soll. Sie ersucht zugleich, die Steuerkarte nach Ausfüllung des Vordrucks für die
Gültigkeitsdauer dem Antragsteller auszuhändigen, nachdem der Nachweis der Zahlung der
Stempelabgabe erbracht ist. Als Beginn der Gültigkeitsdauer ist der Tag der Aushändigung
der Karte einzutragen, soweit im § 138 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Dauer ist
je nach dem Ersuchen der Steuerstelle auf einen einjährigen oder viermonatigen Zeitraum
zu bemessen und im Vordruck zu vermerken.
(3) Über die Abgabenentrichtung hat die Steuerstelle dem Antragsteller Onittung zu
erteilen; diese hat zu enthalten Namen und Wohnort des Einzahlers, Ausstellungstag und
Nummer der Steuerkarte, die Nummer des polizeilichen Kennzeichens, den gezahlten Betrag
und die Buchungsnummern. Der Abgabenbetrag ist im Einnahmenbuche (Muster 45) zu
vereinnahmen.
(4) Von der Ausfüllung und Aushändigung der Steuerkarte gibt die Polizeibehörde
der Steuerstelle unter Angabe des Tages der Aushändigung Nachricht. Letztere wird Beleg
zur Bezirksliste (8 139), nachdem die Steuerstelle die Eintragungen in diese vervollständigt
und die Gültigkeitsdauer der Karte auf der Anmeldung (Spalte 23) vermerkt hat.
* 138.
(1) Bei verspäteter oder unterlassener Lösung einer Steuerkarte ist der Geltungsbeginn
der Karte durch die Steuerstelle auf den Zeitpunkt der unbefugten ersten Ingebrauchnahme
des Fahrzeugs anzusetzen.
(2) Ist zur Zeit der Nachholung der Abgabe das Fahrzeug nicht mehr in Gebrauch,
so ist die Steuer ohne Ausstellung einer Steuerkarte nachzuerheben.
(3) Ist das Fahrzeug zwar noch im Gebrauche, liegt aber der Zeitpunkt der unbefugten
ersten Ingebrauchnahme über ein Jahr zurück, so ist für das abgeschlossene Jahr der Steuer-
betrag nur zu vereinnahmen und für das laufende Jahr eine Steuerkarte auszustellen, als
deren Geltungsbeginn der erste Tag dieses Jahres anzusetzen ist.
(4) Befindet sich der Steuerpflichtige im Besitz einer Steuerkarte und wird ihm nach-
gewiesen, daß er bereits vor deren Geltungsbeginn das Fahrzeug unbefugt in Ge-
brauch gehabt hat, so ist ihm eine Steuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tage der
ersten Ingebrauchnahme zu erteilen. Auf den für diese Karte nachgeforderten Jahres-
betrag ist gegen Rückgabe der bereits gelösten Steuerkarte der auf diese entrichtete Steuer-
betrag anzurechnen.