Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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8 141. 
Wird ein Lastkraftfahrzeug in ein Personenkraftfahrzeug umgewandelt oder entfällt bei 
einem der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge die Voraussetzung 
für die Steuerfreiheit, so finden die Vorschriften für die erstmalige Einstellung eines 
Personenkraftfahrzeugs (§§ 134 bis 138) entsprechende Anwendung. 
8 142. 
(1) Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an 
telle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein (§ 65 Abs. 2 des Gesetzes), so ist er 
zu dessen Anmeldung gemäß § 134 auch dann verpflichtet, wenn eine weitere Stempel- 
entrichtung nicht einzutreten hat. Die Umschreibung der Karte hat unter Bezugnahme auf 
die frühere Karte durch die Erteilung einer neuen Erlaubniskarte für den Rest der Gültig- 
keitsdauer zu erfolgen. Die frühere Karte ist einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen. 
(2) Wird bei Lösung einer Jahreskarte sofort erklärt, daß für die ersten 4 Monate 
des Steuerjahrs ein höher zu versteuerndes Fahrzeug benutzt wird, so ist für jedes Fahrzeug 
eine besondere Steuerkarte auszustellen und auf der Jahreskarte die gleichzeitige Ausstellung 
der Viermonatskarte für das höher zu versteuernde Fahrzeug unter Angabe der Nummer 
der Bezirksliste zu vermerken. 
§ 13. 
(1) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs 
während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag an Stelle der bisherigen 
Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue Karte auf den Namen des Erwerbers 
ohne Einziehung einer Abgabe auszustellen. Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne 
dieser Bestimmung der Erwerb von Todes wegen gleichzustellen. 
(2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 26 unter Vorlegung 
der Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Auf- 
enthaltsort des Erwerbers zuständigen Steuerstelle einzureichen. Die letztere hat, wenn die 
ursprüngliche Erlaubniskarte von einer anderen Steuerstelle ausgestellt war, diese von der 
Umschreibung zu benachrichtigen. 
8 144. 
(1) In den Fällen der 88 142, 143 kann die Anmeldung mit dem Antrag auf 
Zulassung des Kraftfahrzeugs an die höhere Verwaltungsbehörde verbunden werden. Die 
Vorschriften der §§ 134 bis 138 finden entsprechende Anwendung. Ist eine Abgabe nicht 
zu entrichten, so ist die neue Erlaubniskarte nebst dem Zulassungsantrag und Anlagen der
	        
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