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8 141.
Wird ein Lastkraftfahrzeug in ein Personenkraftfahrzeug umgewandelt oder entfällt bei
einem der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge die Voraussetzung
für die Steuerfreiheit, so finden die Vorschriften für die erstmalige Einstellung eines
Personenkraftfahrzeugs (§§ 134 bis 138) entsprechende Anwendung.
8 142.
(1) Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte an
telle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein (§ 65 Abs. 2 des Gesetzes), so ist er
zu dessen Anmeldung gemäß § 134 auch dann verpflichtet, wenn eine weitere Stempel-
entrichtung nicht einzutreten hat. Die Umschreibung der Karte hat unter Bezugnahme auf
die frühere Karte durch die Erteilung einer neuen Erlaubniskarte für den Rest der Gültig-
keitsdauer zu erfolgen. Die frühere Karte ist einzuziehen und der Anmeldung anzuschließen.
(2) Wird bei Lösung einer Jahreskarte sofort erklärt, daß für die ersten 4 Monate
des Steuerjahrs ein höher zu versteuerndes Fahrzeug benutzt wird, so ist für jedes Fahrzeug
eine besondere Steuerkarte auszustellen und auf der Jahreskarte die gleichzeitige Ausstellung
der Viermonatskarte für das höher zu versteuernde Fahrzeug unter Angabe der Nummer
der Bezirksliste zu vermerken.
§ 13.
(1) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs
während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag an Stelle der bisherigen
Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue Karte auf den Namen des Erwerbers
ohne Einziehung einer Abgabe auszustellen. Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne
dieser Bestimmung der Erwerb von Todes wegen gleichzustellen.
(2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 26 unter Vorlegung
der Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Auf-
enthaltsort des Erwerbers zuständigen Steuerstelle einzureichen. Die letztere hat, wenn die
ursprüngliche Erlaubniskarte von einer anderen Steuerstelle ausgestellt war, diese von der
Umschreibung zu benachrichtigen.
8 144.
(1) In den Fällen der 88 142, 143 kann die Anmeldung mit dem Antrag auf
Zulassung des Kraftfahrzeugs an die höhere Verwaltungsbehörde verbunden werden. Die
Vorschriften der §§ 134 bis 138 finden entsprechende Anwendung. Ist eine Abgabe nicht
zu entrichten, so ist die neue Erlaubniskarte nebst dem Zulassungsantrag und Anlagen der