Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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mitteln gegen 9. 18. folg. eine Ausnahme statt findet, an das Oberappellationsgericht appellirt 
Erkenntnisse. 
werden. 
. 142. Bei der ersten Entscheidung des Oberappellarionsgerichts verbleibt es, so- 
weit sie wenigstens mit einem Erkenntnisse der vorigen Instanzen (wörtlich, oder der Sache 
nach) übereinstimmt. So weit dieses nicht der Fall ist, hak dersenige, zu dessen Nach- 
theile eine Aenderung erfolgk, eine Leurerung, über welche nicht in demselben Senate zu er- 
kennen ist. 
6. 13. Enthäle das erste Urthel des Oberappellationsgerichts nicht blos Puncte, 
über welche bereits in den vorigen Instanzen erkannt war, sondern andere, über welche es 
zuerst enrscheider, so ist gegen diese Puncte für beide Theile eine Leurerung zulässig. So 
könnten z. B. in dem Falle, wenn in den vorigen Instanzen der Kläger, welcher die Ein- 
werfung gewisser Sachen in eine Erbschaftsmasse fordert, auf den Grund der Einrede, 
der Erblasser habe die Collation unkersage, abgewiesen worden wäre, das Oberappellations- 
geriche aber diese Einrede für unerheblich erachtete, und ausspräche, was der Beklagke ein- 
zuwerfen habe, gegen den letzeern Punce beide Theile eine Leukerung einwenden. 
#. 14. Ausser den Fällen in 99. 12. und 13. ist auch eine Leuterung beim Ober- 
appellarionsgeriche für beide Theile zuzulassen, soweit dieses Gericht über Incidentpuncte, 
die erst in der dricten Inftanz entstehen, erkannk. 
Uebrigens wird durch die Vorschrife dieses und des 12. und 13. §. die Bestimmung 
im §9. 272. des Gesetzes über Ablösungen vom 17. März 1832. (daß gegen die Entschei- 
dung der dricten Instanz kein weiteres Rechtsmictel state finde) nicht abgeändert. 
§9. 15. In den vor einem Appellationsgericht in erster Instanz anhängigen Civil= 
sachen (vergl. jedoch 9. 19., und wegen der Ehesachen, das Gesetz über privilegirte Ge- 
richtsstände 9. 59. folg.) sindet gegen Erkenntnisse, an der Seelle der Appellation von ei- 
nem Untergerichte an das Bezirksappellationsgericht (I. 11), eine Leuterung statt. Das 
Erkenneniß über diese wird von einemm andern Appellakionsgericht abgefaß. 
In Ansehung der Berufung an das Oberappellationsgericht und des Verfahrens bei 
diesem Gerichtshofe finden in diesen Rechessachen dieselben Bestimmungen Anwendung, welche 
in Betreff der in erster Instanz bei den Untergerichten anhängigen Rechtssachen gelten. 
". 16. Bei dem Erkennenisse über die geurerung beim Oberappellationsgeriche, so- 
weit sie nach §. 12. 13. 14. zulässig ist, bewendec es schlechterdings. 
6. 17. Neue, unter Berufung auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in 
der dritten Inflanz vorgebrachte Tharsachen und Beweiemittel sind bei Abfassung des Er- 
kenntnisses nicht zu beachren. Sie können aber nachher in erster Inskanz ausgeführt wer- 
den, soweit eine solche Ausführung bieher nach eingetretener Rechtskraft zulässig war.
	        
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