Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(122) 
mitteln, und zur Ist aber das Verbrechen bei einem auf dem Kriegsfuße stehenden Theile der Truppen, 
n iu oder im Angesichte des Feindes verübt, und der Anstifter und Rädelsführer niche ausge- 
mittelt worden, so werden die Höôchsten im Grade, oder, wenn alle im Grade gleich sind, 
die Aeltesten im Dienstalter, jedoch im ersten Falle nicht über zwei, und im letzeern nicht 
über vier derselben mit dem Tode bestraft. 
Wdersezung 86. Ganze Truppenabtheilungen, welche eines der im Art. 84. erwähnten Verbrechen 
Soriekzungrn.“ verübt haben, sollen, tnit Ausnahme der Rädelsführer, welche nach Vorschrift der Artikel 
" 84. und 85. zu bestrafen sind, mit den im Artikel 17. angegebenen Strafarten, nach 
Maagsgabe ihrer Strafwürdigkeit, belegt werden. 
* von den 8337. Bei einem Auflaufe, wo gefährliche Handlungen zu besorgen sind, sollen diesjeni- 
Sberiteiee gen Obern, welche nicht durch andre Oienstverhältnisse abgehalten werden, sobald sie Kenneniß 
fahren. davon erhalten haben, herbei eilen, und im Namen des Königs befehlen, daß ein jeder 
Theilnehmer augenblicklich und schweigend in die Schranken des schuldigen Dienstgehorsams 
zurücktrete, und von dem Auflaufe sich abziehe und enrferne. 
Wenn diesem Befehle nicht augenhlicklich Folge geleister worden, sollen die Obern auf 
der Stelle die tärmtrommel rühren, oder mie dem Horn, oder mit der Trompete blasen 
lassen, zum Zeichen, daß die zusammengetretene Mannschaft als im Aufstande begriffen 
betrachtet werde. " 
Hierauf sollen die Obern einzelne Theilnehmer namentlich zur augenblicklichen Enrfer- 
nung von dem Aufstande auffordern, und, wenn auch diese Aufforderung unbeachret bleibr, 
oder der Aufstand, durch das Abziehn einzelner Theilnehmer, nicht auf der Stelle gehoben 
wird, ermächtiger und gehalten seyn, alle ihnen erforderlich scheinende Gewaltmagsregeln auf 
der Stelle anzuwenden, und, äußersten Falles, die Schuldigen zu tödten. 
Die durch na- 
mentlichen Auf- 88. Naächst den Anstiftern und Rädelsführern ( Artikel 84. 85. und 8.), sollen 
ruf zum Gee- zugleich alle diejenigen mit der Todesstrafe belegt werden, welche, in Gemäsheit des vor- 
am nicht ver- · « « « -- . - 
Invchtm Theil- stehenden Artikels, von den Obern namentlich aufgerufen worden sind, diesem Aufrufe aber 
nehmer eines keine Folge geleistet haben. 
Aufstands wer- 
den erschossen. , , " 
Theilnahme an 89. Wer ein auf Meuterei und Aufruhr abzielendes Unternehmen, ohne übrigene selbst 
der Menterei thätigen Antheil daran zu nehmen, anzuzeigen vorsätzlich unrerläße, soll als Theilnehmer 
und am Aufruhr gestraft werden. 
durch unterlas- gestraf 
e Anzeige. sch in ei · « 
Läge ärger Wer dagegen, nachdem er sich in eine auf Aufruhr gerichtete Verbindung eingelassen, 
willigen Ent- solche zu einer Zeic, wo der Aufruhr noch verhindert werden konnte, und ehe man auf 
deckung. anderem Wege Nachricht davon erhalten, enrdecke, hat gänzlichen Nachlaß der Strafe zu 
erwarken. 
Verfährung. 90. Bei den, in den Artikeln 72. 73. 75. 78. und 80. No. 1. 2. und 3., ferner 
in den Artikeln 84. 82. und 83., auch in dem Artikel 74., wenn die Widersetzlichkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.