Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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101. Jeder Vorgesetzte, welcher, ohne einen rechtlichen Grund dazu für sich zu ha— b.)oder ungefor— 
ben, von einem Untergebenen ungefordert, aber ohne Vorwissen und Genehmigung des ge— deit annchmen- 
meinschaftlichen Vorgesetzten, Geld, oder Geldeswerth annimmt, wird, wenn er Offizier ist, 
mit Arrest, und, nach Befinden, Festungsarrest bestraft, und wenn er Unteroffizier ist, 
degradirt. 
102. Wenn ein Oberoffizier von einem Unteroffizier oder Gemeinen, oder ein Unter-e c.) oder Geld 
offizier von einem Gemeinen, ohne Vorwissen und Genehmigung des gemeinschaftlichen Vor— — 
gesetzten, Geld oder Geldeswerth entlehnt, so soll der Offzier Arrest, im Wiederholungsfalle tichntn. 
Festungsarrest, und selbst, nach Befinden, Cassation, der Unteroffizier aber Arrest in stei- 
genden Graden, und, nach Befinden, Degradation zu erwarten haben. 
103. Sollte ein Vorgesetzter das ihm, vermöge seines Grades, gebührende Ansehen Strafe für Mis- 
dahin mißbrauchen, daß er, um entweder seine Privatrache zu befriedigen, oder überhaupt brauch der Au- 
um Verbrechen oder Excesse zu verüben, ausser dem Dienste, von seinen Untergebenen Len 
Handlungen, oder Theilnahme an Handlungen, welche durch die Gesetze verboken sind, ver= erlaubter Hand- 
langen mochte, so soll derselbe, dafern das Verbrechen, oder der Befehl zu dessen Verübung lüungen, 
nicht schon nach den gemeinen Rechlen eine härtere Strafe nach sich zieht, nach Beschaf- 1 dem 
fenheit der Fäͤlle: 
a.) wenn diesem Verlangen von seinem Untergebenen nich Folge geleistet worden, mit 
Arrest, bis zu einjaͤhrigem Festungsarrest des ersten Grades; 
b.) wenn die verlangte gesetzwidrige Handlung zur Ausfuͤhrung gekommen, bis zu zwei- 
jaͤhrigem Festungsarrest des ersten Grades; 
c.) wenn durch eine, in Folge eines solchen Verlangens, veruͤbte Mißhandlung dem 
Beschädigten ein vorherzusehen gewesenes bleibendes Leiden zugezogen, oder der freie Gebrauch 
der Kräfte des Beleidigten beeinträchtiget worden, und dieses ebenfalls vorherzusehen gewe- 
sen, oder wenn sonst die öffentliche Sicherheit durch solche Thathandlung wirklich auf ge- 
fährliche Weise verletzt worden ist, bis zu vierjährigem Festungsarrest des ersten Grades; und 
d.) wenn eine solche, von dem Vorgesetzten dem Untergebenen ausser dem Dienste auf- 
getragene, gesetzwidrige Handlung den Tod des Gemißhandelten zur Folge gehabt hat, oder 
wenn sonst ein, nach den Gesetzen mit der Todesstrafe zu ahndendes Verbrechen, in Folge 
solchen Auftrags, begangen worden ist, mit dem Tode bestraft werden. 
104. Wenn der Vorgesetzte und der Untergebene sich im Dienste befunden haben, b.) im Dienste. 
und von ersterem der Dienst gemißbraucht worden ist, um von dem letztern die Ausfuͤhrung 
einer gesetzwidrigen Handlung zu verlangen, so soll der Vorgesetzte als Selbsturheber dieser 
gesetzwidrigen Handlung angesehen, und mit der in den Gesetzen bestimmten ordentlichen 
Strafe belegt, oder, insofern die dem Untergebenen aufgetragene verbotene Handlung ent—- 
weder nicht zur Ausfuͤhrung gekommen waͤre, oder minder gefaͤhrliche Folgen gehabt haͤtte, 
nach Maasgabe der in dem vorstehenden Artikel unter a. und b. enthaltenen Bestimmungen 
bestraft, in allen Fällen 6er, wenn nicht die Todesstrafe eintritt, zugleich cassirt werden. 
1835. 17
	        
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