Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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e.) bei jenen Behörden die berelrs angesangenen Verfahren zu beendigen. Auch kön- 
nen jene Behörden noch Erkennrnisse abfassen und publiciren, wenn die Publica- 
tion noch im Monac Mai dieses Jahres erfolgen kann. Ferner haben 
b.) bei dem Oberconsistorium und Consistorium zu ceipzig die von ihnen bereits auf 
Tage des Monaks Mai anberaumten Termine ihren Fortgang. 
c.) Rechtsmittel gegen die untker a. erwähnten Erkenntnisse sind bei dem Oberconststo- 
rium und resp. bei dem Conßstorlum zu teipzig einzuwenden. Auch ist von die- 
sen Behörden der Bericht auf solche Rechtsmictel an das Oberappellationsgericht 
zu erstatcen. Die Remission aber erfolgt an das zuständige Appellationsgerichr. 
3.) Sämmtliche Bestimmungen unter vorstehender Num. 2. sind auch rücksichelich des 
karholischen Consistoriums zu Dresden in Ansehung der bei demselben anhängigen Ehesa- 
chen zwischen Ehegarren, von welchen der eine Theil evangelisch, der andere karholischen 
Glaubens ist, zur Anwendung zu bringen. Sind solche Ehesachen vor dem ersten Mai 
dieses Jahres bereiks durch Appellation an das Vicariaksgericht gelange, so sind sie bei die- 
sem forczustellen und zu beendigen. 
4.) Sind in den F§. 62. des Gesetzes erwähnten Ehesachen bei dem karholischen Con- 
sistorium zu Dresden vor dem 1sten Mai dieses Jahres teurerungen eingewendet, so ist 
nach beendigtem Verfahren an das Wicariatsgericht Beriche zu erstateen, und von letzterm 
das Erkennenit abzufassen, als wenn Appellation eingewender worden wäre. (Vergl. §. 19. 
Num. 6.) 
5.) Ist in einer Ehesache bereits von einem Superintendenten oder Pfarrer eine Guͤ— 
tepflegung erfolgt, so bedarf es nicht annoch eines Suͤhneversuchs von Seiten des Pfar— 
rers. (Vergl. H. 56. des Gesetzes.) 
V. Allgemeine kransitorische Beffimmungen zu den Geseßen unter B. und C. 
§. 37. 1.) In sämmtlichen bereies anhängigen Rechtssachen, welche in Gemäsheit der ge- 
genwärtigen Verordnung vom ersten Mai dieses Jahres an bei andern Behörden als bisher 
forczustellen sind, (vergl. 9. 19. Num. 4. lit. c. e. f., §. 21. 23. Num. 4. 5., 9. 26. 
29. FJ. 36. Num. 1. dieser Verordnung) haben (sweit nichts Andces ausdrücklich festge- 
setzt ist) die Betheiligten dasjenige, was ihnen bei den bisherigen Behörden zu thun oblag, 
bei den Behörden, wohin ihre Sachen gewiesen worden, zu verrichten, und insonderheit 
auch daselbst die von den bisherigen Behörden durch Edictalcirarionen oder andre kadungen 
anberaumten Termine abzuwarten, und zwar bei Vermeidung der Rechrsnachtheile, welche 
ihnen in den tadungen oder sonstigen Erlassen der bisherigen Behörden angedroht worden 
sind, oder unmittelbar Krafe der Gesetze eintreren. 
2.) Werden von einer Behörde, die nunmehr wegfällr, oder von welcher anhängige
	        
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