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und von dessen Ermessen hängk es ab, ob der tehrer sofort enrlassen, oder, im Falle son-
stigen bieherigen untgdelhaften Verhaltens, annoch beibehalten werden soll.
Wird die einstweilige Beibehaltung des Lehrers beschlossen, so ist demselben anzudrohen,
daß, wenn er sich kuͤnftig auch nur eines der geringeren Fehltritte, welche nach F. 54. das
Besserungsverfahren begruͤnden, schuldig machen wuͤrde, seine Dienstentlassüng sosort erfoh—
gen werde.
Diese Androhung, uͤber welche ein Protocoll aufzunehmen ist, hat mit dem §. 55
geordneten Vorhalte gleiche Wirkung. «
Beschließt hingegen das Ministerium des Cultus die Entlassung des Schullehrers, so
ist ihm solches, unter Angabe des Grundes, schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen
Beschlaß stehe dem Schullehrer binnen 10 Tagen von der Bekanntmachung die Beru—
fung an die in Evangelicis beauferagten Staatsminisker zu, bei deren Entscheidung er
sich jedoch zu beruhigen har.
9. 54. Wenn ein Schullehrer sich solcher unftttlichen Handlungen und Charakkerfeh= Fertsetung des
lern wiederholt und dauernd hingiebt, welche, ohne als Vergeben der Stkrafgesetzgebung zu vorigen Porg-
unkerliegen, doch geeignet sind, den tehrer in der ösfentlichen Achkung herabzusetzen; so ist zrurhe.
wider ihn der um folgenden Paragraphen vorgezeichnece Besserungsweg einzuschlagen, wel-
cher, bei nicht erfolgender Besserung, dessen Entlassung herbeisühre. Inebesondere begrün-
den folgende Fehler den Gebrauch des Besserungsweges:
1.) Mangel an Fleiß und Eifer, vermöge dessen der Schullehrer in den zu einer
fruchebaren Unterrichtserkheilung erforderlichen Einsichten, Kennenissen und Ge-
schicklichkeiten nach den bei den Schulvisitationen gemachten Wahrnehmunzen nicht
nur keine Fortschritte, sondern sogar Rückschritte macht;
.) fortgesetzte Dienftvernachlässigung, oder nachlässige Ertheilung des Unterriches;
3.) unstttliches, oder seiner Steellung unangemessenes Betragen, z. B. Trunkenheit,
Spielsucht, leichesinniges Schuldenmachen 2c.;
4.) Mißbrauch der Amrseigenschaft zu eigennützigen Zwecken;
5.) beharrlicher Ungehorsam gegen die Anordnungen der vorgesetzten Behörden und
achtungswidriges Benehmen gegen dieselben;
C.) sorrdauernde Unverträglichkeic in dienstlicher Beziehung;
7.) wiederholt an den Tag gelegte Neigung zum öffentlichen Schmähen über Einrich-
tungen und Anordnungen, ingleichen über Behörden und Diener des Staaks und
der Kirche;
S.) harte oder unangemessene hwe der ihm anvertrauten Schuliugend;:
#.) ein Benehmen, durch welches er sich bei seinen Schülern das Ansehen vergiebt.
§5. 55. Ein Schullehrer, welcher sich eines der im vorigen 6. angegebenen Fehler Fortsetzung.
oder Vernachlaͤssigungen schuldig gemacht, ist, wenn im letzten Falle die von dem geistlichen
Jnspector an ihn ergangene Privatermahnung fruchtlos geblieben, vor die Kreisdirection,