Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Die Obrigkeiten haben auch dem Schulboten auf Anzeige ihre Hülfe angedeihen zu 
lassen, wenn ihm bei der Abholung eines Kindes dasselbe ohne Grund verweigert, oder er 
in seinen Dienstverrichtungen ungebührlich behandelt worden ist. 
44. Vorzüglich haben aber die Schullehrer sich es angelegen seyn zu lassen, so- 
wohl durch ihren Unterricht und die Arc, wie sie ihn behandeln, als durch ihr Verhale#e#n 
gegen die Kinder diesen den Besuch der Schule angenehm zu machen, hierdurch einen gere- 
gelcen Schulbesuch zu befördern und den bei übertriebenen Schulversäumnissen nicht selten 
von der Persönlichkeic des Lehrers hergenommenen Vorwand der Aeltern zu enrkräften. 
Nicht weniger werden die geistlichen Schulinspeckoren bemühr seyn, durch alle ihnen zu 
Gebote stehende Mittel, namenrlich bei Gelegenheit ihrer Schulbesuche, in ihren kirchlichen 
Vorträgen und insbesondere in den von ihnen zu haltenden Schulpredigeen (5§. 1.), bei der 
Auswahl der zur Confirmarion zuzulassenden und der hiervon zurückzuweisenden und zu einem 
verlängerken Schulbesuche anzuhaltenden Kinder (§. 23. des Gesetzes) u. s. w., sowie durch 
ausdrücklich an vorgeforderte säumige Aeltern 2c. zu richtende Ermahnungen und Warnun- 
gen den Schulversäumnissen enegegen zu arbeiten. 
Auch die übrigen Mitglieder des Schulvorstandes haben den Geistlichen und Schullkehrer 
in diesen Bemühungen möglichst zu unterstützen und besonders ihren etwanigen Einfluß auf 
die Aelkern der Kinder, welche Schulversäumnisse verhängen, dazu zu benutzen. 
6. 145. Oie obrigkeiclichen Behörden werden hiermie angewiesen, einerseits säumige 
und pflichtvergessene Aeleern 2c. durch die ihnen zu Gebote stehenden Mittel, nach Befinden 
durch anderweite Verschärfung der vergeblich oder mit unvollständigem Erfolge gegen die- 
selben angewenderen Serafmictel, wie z. B. durch Vorenthaltung oder Entziehung der Un- 
terstützungen, welche solche Aeleern aus öffentlichen milden Fonds erhalten, zu ihrer Pflichr 
zurückzuführen, andererseits aber auch dafür zu sorgen, daß wahrhaft bedürftigen Haus- 
vätern 2c. die benöthigte Erleichterung zum Schulbesuch ihrer Kinder oder Pflegbefohlnen, 
durch deren Versorgung mit Schulbüchern rc. und nöthiger Bekleidung, zu Theil werde, — 
so wie endlich den so häufig für die Abhaltung von der Schule durch das Warten kleinerer 
Geschwister entlehnten Entschuldigungsgrund, wo möglich durch Errichrung von Warreschu- 
len (§. 146.), zu beseitigen. 
146. Für diejenigen größern Orte nämlich, wo eine niche unbedeurende Anzahl 
von Aeltern 2c. außer dem Hause für Tagelohn arbeiren muß, mache sich eine unrer dem 
Namen Warteschule bekannte, und hin und wieder auch in hiesigen anden schon mit 
großem Segen getroffene und unterhaltene, Anstalt sehr wünschenswerth. 
Städtische Behörden, denen die Errichtung und Unterhallung der gedachten Anstalken 
leichter ist, werden für solche um so mehr Sorge zu tragen sich für verpflichrer achren, als 
dieselben dem ganzen Orkeschulwesen überaus förderlich find.
	        
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