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V 79.) Verordnung,
die Einsendung der bei Gerichtsbehörden der Oberlausik nach Vorschrift der
Erl. Proz. Ordnung ad tit. XXXIX. 9. 17. sowie im Anhange J. 4. 7. 8.
und des Banqueroutir-Mandats vom 22#en August 4783. verwirkten Straf-
gelder an die Hauptcasse der allgemeinen Straf“ und Verforgungs-
anstalten betreffend;
vom 16ten Juli 1835.
Ir Erwägung, daß durch die über die Anwendung der Verfassung des Königreichs
Sachsen auf die Oberlausitz gerroffene Uebereinkunfe der Oberlausitz ein gleicher Aneheil an
den in den Erblanden befindlichen Strafanstalten zugestanden worden ist, und die Gleich-
stellung beider Landeskheile in dieser Hinsicht erfordert, daß den Strafanstalten die nämll-
chen Zuflüsse auch aus der Oberlausitz gewährt werden, welche denselben nach gesetzlichen
Vorschriften in den Erblanden zukommen, wird mit Genehmigung Sr. Königl. Majestät
und des Prinzen Mitrregenten Königl. Hoheit Folgendes verordnek.
. 1. Die in den vor Oberlausitzer Gerichtsbehörden anhängigen Prozessen nach Vor-
schrift der Erl. Proz. Ordnung ad ul. XXXIX. 9. 17. und im Anhange §. 4. 7. 8.
verwirkten Strafen, welche in den Erblanden den allgemeinen Straf= und Versorgungs-
anstalten zugewiesen sind, fallen denselben ebenfalls anheiin, wodurch in dieser Beziehung
die Anordnung des Mandats, die Einführung der alterbländischen Prozeßgesetze, sammr
was dem anhängig, in der Oberlausitz betreffend, vom 13ten März 1821. (Gesetzsamm-
lung vom Jahre 1821. Nr. 9.) §F. 6. außer Wirksamkeit tritt.
§. 2. ODesgleichen sind die in dem geschärften Mandate gegen die Banqueroutierer
vom 2ten August 1783. J. 23. angedrohten Geldstrafen eintretenden Falls den allgemei-
nen Straf= und Versorgungsanstalten zu überlassen. «-
s.3.DieseVeroridnungtrittsofortmicderPublicationin.Wirksamkeit, und es sind
daher sowohl die im 9. 1. er 2. erwaͤhnten bereits verwirkten Strafen, in so weit sie noch
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