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105.) Verordnung,
die Eröffnung des freien Verkehrs mit dem, dem größern deutschen Jollvereine
beigetretenen Landgräflich Hessischen Amte Homburg betreffend;
vom 24fsten October 1835.
Nechdem Se. Durchlaucht der Landgraf zu Hessen mit dem Amte Homburg dem Zoll-
sosteme des Großherzogthums Hessen, und sonach dem, in Folge der Jollverträge vom 2 2sten
und 30sten März und 1 1ten Mai 1833. bestehenden großen Jollvereine mit Zustimmung
sämmtlicher übrigen Vereinstaaten beigerrecen ist; so wird mit Sr. Majestät des Kö-
nigs und Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Mitregenten allerhöchster und
böchster Genehmigung andurch verordnet, daß der freie Verkehr zwischen dem Königreiche
Sachsen und dem tandgräflich Hessischen Amte Homburg, in derselben Maaße, wie solcher
Inhalts der Verordnung vom 'ien September dieses Jahres (Gesetz= und BVerordnungs-
blatt von diesem Jahre, 21 stes Stück No. 89.) mit dem Herzogehume Nassau dermalen
state findet, eröffnet seyn soll. Solches wird zur Nachachtung für die Joll= und Steuer-
behörden, nicht minder für alle, die es sonst angeht, andurch bekannt gemacht.
Dresden, am L4sten Ockober 1835.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe, S.
Letzte Absendung: am 7ten November 1835.