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1.) von der Obrigkeit des Orts, wo der Brandschaden sich ereignet hat, nöthigen-
falls auf den Grund darüber glaubhaft einzuziehender Erkundigung zu arkestiren, daß das
Feuergerärhe
a.) bei dem Brande zugegen gewesen,
b.) wirklich in Gebrauch gekommen, und
Ic.) dabei verloren gegangen oder beschädige worden seyz; ferner ist
2.) Veranstaltung zu treffen, daß der an dem bei einem Brande gegenwärkig gewese-
nen und gebrauchten Feuergeräche enestandene Schade sogleich nach gelöschtem Brande, an
Ort und Stelle, ehe dasselbe wieder forkgebracht wird, besichtige werde.
3.) Alle Feuerspritzen, Zubringer, Schläuche und Sturmfässer, sie mögen Commu-
nen oder Privaren gehèren, sind, insofern niche in der Zwischenzeit eine wesenrliche Verän-
derung damit vorgehe, mindestens aller drei Jahre einer Taxation zu unrerwerfen und das
Resulcac dieser Taxation ist bei den halbjährlich einzureichenden Catasternachrrägen mit an-
zuzeigen.
Die zur Ausfuͤhrung dieser Vorschriften erforderlichen naͤhern Anordnungen hat die
Directorialcommission zu ertheilen.
4.) Wenn wegen besonders eintretender Umstaͤnde der Betrag des Schadens auf an-
dere Weise nicht hinreichend nachgewiesen werden kann, ist in subsicium nach dem Ermes-
sen der Commission eidliche Bestärkung zulässig.
5.) Die Anzeigen und Bescheinigungen der Feuergeräthsschäden sowohl von dem, wel-
ches am Orte des Brandes und unter einer und derselben Obrigkeic besindlich, als wegen
dessen, was von andern Ortschaften und aus andern Gerichtsbezirken herbeigeführt worden
ist, müssen, sämmrlich bei Verlust des Anspruchs, längstens binnen 6 Wochen vom Tage
wo der Brand sich ereignet hat, an gerechnet, bei der Obrigkeit, unter welcher das Feuer
stattgefunden hat, eingereicht werden, welches auch auf ausländische Feuergeraͤchoinhaber
Anwendung leidet.
. 70. Die Auszahlung der Brandvergütungen erfolge Fristen, in wel-
a.) bei Toralschäden in zwei gleichen Theilen, zur einen Hälfte sofort nach eingegange-chen die Aus-
nem Berichte über den Brandschaden, wenn nach solchem über den Betrag der Vergü- Kuhsung de-
tungssumme kein Jweifel vorwaltet, oder letztern Falls nach erfolgter Beseitigung desselben gelder „roge,
und gegen Beibringung eines obrigkeiclichen Jeugnisses, daß der Abgebrannte zum Wieder-
aufbau mit Anschaffung der Boumaterialien Anstalt treffe, und zur andern Hälfte, wenn
das neue Gebäude unter das Dach gebracht worden,
b.) bei Partialschäden aber zur einen Hälfte sofort nach erfolgter Würderung und An-
zeige des Schadens und zur andern Hälfte auf beigebrachten und obrigkeiclich gutorisirten
Nachweis über die Verwendung der ersten Hälfte zur Wiederherstellung.
Tc.) Beträgt die Schädenvergütung überhaupt weniger, als 25 Thlr. —. —-, so
wird sie sofort nach erfolgter Würderung und Anzeige in unzererennter Summe geleistet.
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