Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 69 ) 
141°2.) Verordnung, 
die Vorausbezahlung gewisser Aequivalente für den trank= und biersteuer- 
freien Tischtrunk betreffend; 
vom 12ten März 1836. 
Nachdem durch §. 6. der Verordnung, die Vollziehung der, wegen Befreiungen von 
indirecten Abgaben erlassenen, gesetzlichen Bestimmungen betreffend vom Gten December 
1834., auf Grund des im Landtagsabschiede vom 30sten October 1834. sub I. B. 9. 
genehmigten staͤndischen Antrags, festgestellt worden ist, daß die §. 8. des Gesetzes vom 
Gten December 1834. gedachten Aequivalente fuͤr den trank. und biersteuerfreien Tisch— 
trunk der Ritterguͤter, ingleichen des Domcapitels zu Budissin und der Kloͤster St. Ma— 
rienstern und Marienthal, nach dem bisherigen Umfange von und mit dem Jahre 1834. 
an bis mit Ende des Jahres 1852., unter den daselbst naͤher angegebenen Beding— 
ungen, annoch fortzuzahlen und dadurch zugleich als abgeloͤst zu betrachten sind; so 
hat das Finanz-Ministerium, da uͤber die Dauer des Bezugs dieser Aequivalente jetzt 
kein Zweifel mehr obwaltel, und in Erwägung daß aus §. 6. und 7. des Gesetzes 
vom 6'en December 1834. im Allgemeinen die Absiche klar hervorgeh', die Scaats= 
cassen von dergleichen fortlaufenden Zahlungsverbindlichkeiten überhaupt möglichst bald zu 
befreien, mit Allerhöchster und Höchster Genehmigung beschlossen, die, F. 6. der Ver- 
ordnung vom 6ten December 1834. gedachten Bier= und Tranksteuer-Aequivalente an 
die Empfangsberechtigten auf deren Verlangen in der Maase vorauszubezahlen, daß von 
dem, nach Empfangnahme der Zahlung für das Jahr 1835., noch rückständigen sieb- 
zehnjährigen Betrage derselben, mit Rücksicht auf die eintretenden verschiedenen Zah- 
lungscermine, die Zwischenzinsen nach 4. vom Hundert abgerechnet werden sollen. 
Den einzelnen Empfangsberechtigken wird daher hiermit freigestelle, ob sie die frag- 
lichen Aequivalente, nach dem ihnen durch die Haupt-Zoll= und Sceuerämter für das 
Jahr 1834. und 1835. in dem bisherigen Umfange gewährten Betrage, bis Ende 
des Jahres 1852. in einzelnen jährlichen Bezügen forterheben oder solche zu Michaelis 
dieses Jahres auf einmal im voraus, nach Abrechnung der Zwischenzinsen in der vor- 
erwähnten Maase, in Empfang nehmen wollen. 
Im letztern Falle haben sich dieselben bei den Bezirks= Haupt= Zoll= oder Steuer- 
ämtern bis längstens Johannis dieses Jahres zu melden und sodann zu Michaelis die- 
ses Jahres die Auszahlung des, nach den in der Beilage O., aufgestellten Beispielen 
zu berechnenden Betrags der ganzen ihnen im voraus zu gewährenden Summe, bei 
1836. 11
	        
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