Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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räumung einer Frist von wenigstens Sechs Wochen und Drei Tagen, erfolgen kann, 
so hat sich die unumgängliche NRothwendigkeit einer Magsregel herausgestellt, durch welche, 
neben vollständiger einstweiliger Sicherstellung der Eigenthümer oder der, nach Befinden, 
sich meldenden dritten Interessenten wegen der zu bezahlenden Entschädigungsgelder, die 
Unternehmer der Eisenbahn, doch unerwartet des Ablaufs der im §. D. des Gesetzes ver- 
ordneten Frist, oder des Ausgangs der, in einzelnen Fällen, zwischen den Eigenthümern 
und dricten Betheiligken sich erhebenden Differenzen von der Commission in den sofortigen 
Besitz der abgetretenen Parcellen gesetzt werden können. 
Zu dem Ende ist mit Genehmigung des Ministerli des Innern von dem Directorio 
der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie eine baare Caution von ZJwanzig Tausend 
Thalern Conventionsgeld, durch, beim Scadtrathe zu Leipzig am 9ten d. M. erfolgte 
Deposttion eines gleich hohen Betrags in heipziger Discontocassenscheinen bestellt worden, 
wegen dessen sich gedachter Stadtrath gegen das Ministerium des Innern verbindlich ge- 
macht hat, dieses Depositum ohne Vorwissen und Genehmigung des letztern weder ganz, 
noch zum Theil an irgend Jemand, bei eigener Vertrekung, auszuzahlen. 
Diese Caution hafter bis nach völliger Beendigung des ganzen Expropriakionsgeschäfrs 
dergestalt, daß dagegen die Straßenbau-Commissionen ermächtigt worden sind, die erpro- 
priicten Grundstücke dem ODirectorio der Eisenbahncompagnie ohne vorgängige jedesmalige 
Erlegung der ausgemittelten einzelnen Entschädigungssummen zu überweisen, und gleich- 
zeitig die im H. 9. des Gesetzes erwähnte Bekanntmachung zu erlassen, nach deren Erfolg 
erst und nach Ablauf der darin anberaumren Frift die Compagnie die gedachten einzelnen 
Entschädigungssummen, welche ihr auf den Grund obiger von ihr geleisteten Caution bis 
dahin jedesmal creditirt bleiben, an die Eigenthümer selbst, gegen deren eigene Quittung, 
oder, dafern von dritten Interessenten eine Inhibition erfolgt wäre, an das ODepositum 
des betreffenden Justizamtes nebst Zinsen zu fünf vom Hundert vom Tage der Uleberwei- 
sung jeder Parcelle an, baar zu erlegen haben soll; welche gerroffene Einrichtung hier- 
durch für Jeden, den es angeht, bekannt gemacht wird. 
Dresden, den 14%en März 1836. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowitz. 
Thimmig. 
  
Letzte Absendung: am 30sten März 1836.
	        
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