Metadata : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

310  $  82.  Die  Arbeiterversorgung.  Unfallversicherung.

der  durch  Art.  42  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen.  Gesetzbuch
  gegebenen  Fassung.  Wenn  also  z.  B.  der  Arbeiter  eines
Spediteurs  bei  Verrichtung  seines  Dienstes  eine  durch  den  Betrieb
einer  Eisenbahn  verursachte  Körperverletzung  erleidet,  so  hat  ihm
einerseits  die  Speditionsberufsgenossenschaft  nach  Maßgabe  des  Unfallversicherungsgesetzes
  und  andererseits  die  Eisenbahnverwaltung  nach
Maßgabe  des  Haftpflichtgesetzes  Entschädigung  zu  leisten;  er  empfängt
aber  nicht  beide  Leistungen  kumulativ,  sondern  von  der  Eisenbahnverwaltung
  nur  denjenigen  Betrag,  um  welchen  sein  privatrechtlicher
Entschädigungsanspruch  aus  dem  Haftpflichtgesetz  seinen  Anspruch
gegen  die  Berufsgenossenschaft  übersteigt,  während  dieletztere
für  die  von  ihr  an  den  Arbeiter  zu  zahlende  Rente  Entschädigung  von
der  Eisenbahnverwaltung  verlangen  kann  '!).  In  gleicher  Weise  ist  zu
entscheiden,  wenn  jemand  auf  Grund  des  BGB.  8  823  ff.  oder  eines
anderen  Reichs-  oder  Landesgesetzes  zum  Ersatz  des  Schadens  verpflichtet
  ist.  |

2.  Die  Reichsgesetzgebung  hat  die  Unfallversicherung  nicht  einheitlich
  und  gleichartig  geregelt,  sondern  für  die  verschiedenen  Arten  der
Betriebe  in  besonderen  Gesetzen  spezielle  und  voneinander  vielfach
abweichende  Vorschriften  aufgestellt  und  Organisationen  geschaffen
(siehe  oben  S.  287  ff.);  die  Reichsversicherungsordnung  hat  diese  Verschiedenheiten
  nur  teilweise  ausgeglichen,  sie  dagegen  beibehalten,  soweit
sie  tatsächlichen  Verhältnissen  entsprechen;  demgemäß  zerfällt  das,
die  Unfallversicherung  betreffende  dritte  Buch  der  Reichsversicherungsordnung
  in  drei  Teile,  welche  die  Gewerbeunfallversicherung,  die  landwirtschaftliche
  und  die  Seeunfallversicherung  getrennt  behandeln.  Der
Uebersichtlichkeit  wegen  empfiehlt  es  sich,  dieses  Vorbild  auch  hier
zu  befolgen.

A.  Die  Gewerbeunfallversicherung.

1.  Versicherungspflichtig  sind  alle  »Betriebe«,  welche  in
den  88  537—539  der  Reichsversicherungsordnung  aufgeführt  sind.  Der
Bundesrat  kann  Betriebe  ohne  besondere  Unfallgefahr  nach  Anhörung
des  Reichsversicherungsamtes  für  versicherungsfrei  erklären  (8  543)  ?).
Versichert  gegen  Unfälle  bei  Betrieben  oder  Tätigkeiten,  welche  der
Versicherungspflicht  unterliegen,  sind  Arbeiter  °),,  Gehilfen,  Gesellen,
Lehrlinge  sowie  diejenigen  Betriebsbeamten,  Werkmeister  und  Techniker,
  deren  Jahresarbeitsverdienst  nicht  5000  Mark  an  Enigelt  übersteigt.
  Durch  die  Satzung  kann  die  Versicherungspflicht  erstreckt  wer-1)

  Entscheidung  des  BReichsgerichts  vom  7.  März  1889,  Bd.  23,  S.  51.

2)  Andererseits  kann  der  Bundesrat  die  Unfallversicherung  auf  bestimmte  gewerbliche
  Berufskrankheiten  ausdehnen  und  für  die  Durchführung  besondere  Vorschriften
  erlassen.  8  547.

3)  Daß  die  Arbeiter  Gehalt  oder  Lohn  erhalten,  ist  nicht  erforderlich;  die  Versicherung

  erstreckt  sich  daher  auch  auf  Familienangehörige  des  Betriebsunternehmers,
welche  im  Gewerbe  desselben  als  Arbeiter,  wenngleich  ohne  Lohn,  tätig  sind.