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Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel vordrucken lassen.
Gegeben, zu Dresden, am 9. April 1836.
Anton.
1N8S .) Bekanntmachung,
die Todtenscheine wegen der im Königreich Sachsen sterbenden Franzosen
betreffend;
vom 1 #ten April 1836.
Es ist koͤnigl. franzoͤsischer Seits im Interesse der diesseitigen Unterthanen die Verfuͤgung
getroffen worden, daß sich das koͤnigl. franzoͤsische Ministerium von saͤmmtlichen Indivi—
duen aus dem Koͤnigreiche Sachsen, welche in Frankreich mit Tode abgehn, die Todten-
scheine einsenden laͤßt, und der diesseitigen Gesandtschaft zu Paris mittheilet.
Wenn nun das franzoͤsische Ministerium hierbei darauf angetragen hat, daß eine
gleiche Anordnung hierorts hinsichtlich derjenigen Individuen franzoͤsischer Nation, welche
in Sachsen sterben sollten, erlassen, und die Abgabe der desfallsigen Todtenscheine in
moͤglichst kurzer Frist an die hiesige koͤnigl. franzoͤsische Gesandtschaft veranlaßt werden
möge, so werden hiermie sämmtliche Geistliche aller Confessionen angewiesen, bei derglel-
chen in ihren Bezirken sich ereignenden Todtesfällen Todtenscheine unenkgeltlich zuszustellen,
welche hierauf von den protestantischen Geistlichen augsburgischer Confession in den Kreis-
landen an die ihnen vorgesetzten Superintendenten oder geistlichen Inspectoren, und von
diesen an das unterzeichnete Ministerium unmittelbar, in der Oberlausitz aber an die Kreis-
direction zu Budiffin, von den reformicten Geistlichen allhier und zu teipzig an die dast-
gen reformirten Consistorien, und endlich von den kathollschen Geiftlichen bezüglich an das
katpolisch geistliche Conststerium allhier oder an die Kreisdirection zu Budissin zur Legalist-
kung und nachherigen kostenfreien Einsendung an das unterzeichgere Ministerium, Bebufs