Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Ministerial-Deparkements und die darauf Bezug habenden provisorischen Vorkehrungen 
berreffend, §. 4. A. IV. dem Zeßort des Justizministeriums vorbehaltene Diepensarion 
zu betrachten ist, so kann darüber, sowie über das Gesuch eines Gemeinschuldners, sich 
in das Auskand begeben zu durfen, von dem betreffenden Appellationsgerichte Entschließung 
gefatzt werden. 
. 3. Die durch höchstes Decret vom 24fsten December 1824. der vormaligen 
Landesregierung überlassene Beurtheilung und Entscheidung der Fälle, in welchen von der 
allgemeinen Vorschrift, daß in Civilsachen blos wegen rückständiger Kosten die Immo- 
bilien der Schuldner nicht subhastirt werden sollen, (Zeser. vom 2ten März 1754. in 
C. A. Fortsetzung II. Th. I. S. 570.) eine Ausnahme zu gestatten sen, ist den Appel- 
lationsgerichten verblieben, und sind übrigens rücksichtlich der einzubringenden Kosten fol- 
gende Grundsätze zu befolgen: 
a.) Gehört die Forderung nur zu den geringfügigen, so kommt in allen Fällen die 
Vorschrift §. 9. des Mandars vom 28sten November 1753. ohnehin zur Anwendung. 
Hiernächst bewendet es 
b.) in Ansehung der Criminalkosten bei den Bestimmungen des Rescripts vom ##sten 
April 175 1. (C. A. Forts. III. Th. I. S. 190.) und haben die Appellationsgerichte zu- 
gleich in den nunmehr an sie zum Verspruch gelangenden Untersuchungssachen der in jenem 
Rescripte für die Dicasterien enthaltenen Anweisung ebenfalls gehörig nachzugehen. 
Ic.) In Cwilsachen bedarf es zur Verfügung der Subhastation eines Grundstücks we- 
gen Kosten an Gebühren und Verlägen, die ein Gericht zu fordern harc, stets der 
Genehmigung des vorgesetzten Appellationsgerichts, von dem auf dahin erfolgte Berichts- 
erstattung die Norhwendigkeit und Zulässigkeit der Magesregel jedesmal nach den vorliegen- 
den Um känden genau und pflichtmäßig zu ermessen ist. 
Dagegen sind 
d.) die den Sachwaltern zukommenden oder einer Parthei zu erstakkenden Kosten, so- 
weit sie auf richterlichen Entscheidungen und Decreten oder sonst in Liqulditär beruhen, wie 
andere Schuldforderungen zu betrachten und zur Execution zu bringen. 
(zu 9. 7.) 
§. 4. Die Bestimmung §. 7. des Gesetzes, wodurch in den Kreislanden die 
Lehnsvormundschaft aufgehoben worden, ist nicht blos auf diejenigen tehne, welche von 
den Königl. Lehnscurien releviren, zu beschränken; sie kommt auch bei allen Afterlehnen 
zur Anwendung. (VWergl. §. 10. der Verordnung vom 28sten Maͤrz 1835.) 
(zu 9. 10. Nr. 6.) 
6é. 5. Wird das Gesuch um Begnadigung durch Erlaß, Verminderung, Ver- 
wandlung oder Aussetzung einer erkannten Strafe bei einem Untergericht mündlich ange- 
bracht, so ist darüber ein Protocoll aufzunehmen und darauf, mir Beifügung der 
ergangenen Acten, Vericht zu erstatten. Der Einreichung einer besondern schriftlichen
	        
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