Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 88) 
zu §. 36.) 
§9. 9. Die Enrschließungen und Verfügungen auf Antcräge, welche bei den Ju- 
stizbehörden zu Sicherstellung wirklicher oder vermeintlicher Rechte angebracht werden, (z. 
B. auf Gesuche um Beräußerungs= oder Zahlungs-Verbote, auf Zulassung zur Depo- 
sition einer im Executiv-Prozeß eingeklagten Summe bei angestelleer Wiederklage) gehö- 
ren, da es sich hierbei um privatrechtliche BVerhältnisse zwischen Partheien handelt, nicht 
zu den Justiz-Verwaltungs= sondern zu den eigentlichen Justiz= Sachen. Daher finden 
auch in diesen Sachen die in sothanem Gesetz für die Nechts- Sachen geordneten Ap- 
pellationsInstanzen statt. 
. 10. In den G. 36. erwähnten Angelegenheiten bedarf es einer Vorrragserstat= 
tung an das Justizministerium nicht, wenn bei den Appellationsgerichten gegen decen Be- 
schlüsse und Verfügungen Vorstellungen geschehen und sie selbst hinreichende Grunde finden, 
davon wieder abzugehen, da ihnen in diesem Falle die Aenderung ihrer frühern Resolurion, 
nach Lage der Sache, unbenommen ist. 
(zu g. 38.) 
9. 14. Wird in Untersuchungssachen wegen des während der Strafverbüßung oder 
doch nach dem Erkenmnisse von dem Inkulpaten noch geleisteten Ersatzes, auf ein ander- 
weites Erkenntniß provocirt, erer macht ein Werurtheilter von der ihm in dem Urthel 
vorbehaltenen Unschuldsausführung Gebrauch, so ist in jenem wie in diesem Falle das 
Urtbel stets in der zweiten Instanz abzufassen. 
Dagegen versteht es sich, daß wenn ein Erkennin#ß der ersten Instanz nur als Inter- 
lokur zu betrachten, z. B. dem Angeschuldigten ein Reinigungseid ohne Strafbestimmung 
für den Fall der Nichrleistung auferlegt worden ist, die in dessen Folge nöthig werdende 
anderweite Entscheidung wieder für dieselbe Instanz gehört. 
9. 12. Ist in Criminalsachen über eingewendete Rechesmirtel von dem Oberappella= 
kionsgerichte zu erkennen, so haben die Untergerichte dazu die Akten jedesmal unmittelbar 
an dasselbe einzusenden, dafern niche in einzelnen Fällen besond#re Gründe vorhanden sind, 
sie durch das Bezirksoppellationsgericht an das Oberappellationsgericht gelangen zu lassen. 
II. In Hinsicht auf das Gesetz unter C. 
(zu §. 5.) 
6. 13. Das Verfahren wegen inländischer verloren gegangener St##a#kspapiere, 
inneleisten und Zinnscoupons gehört vor das Appellarionsgericht zu Dresden, als die 
Bebörde, bei welcher der Staatsfiskus seinen Gerichtöstand hat. 
(zu F. 11.— 14. ) 
. 14. Daß die Königlichen Justizämter und Justiciariate, bei welchen die §. 11. 
Nr. 1. 2. und 4. benannten Personen ihren Gerichtsstand haben, nach dem #bleden 
dieser Personen auch noch in Beziehung auf die Regulirung ihrer Verlassenschaften com-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.