Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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. 19. Da von den Ehegerichten bei Anwendung der rechtlichen Zwangsmittel gegen 
diejenigen Ehegatten, welche die Fortseung der Ehe ohne hinreichenden und gesetzmäßigen 
Grund verweigern, bisher nicht ganz gleichmäßig verfahren worden, so werden die in 
dieser Hinsicht dem Rescripke vom 28sten October 1800. (C. A. Forts. II. Th. I. S. 
31 7.) unterliegenden Grundsätze hiermit zur Nachachtung bekanne gemacht. 
Hiernach ist der betreffende Ehegatte zur Wiedervereinigung mic dem verstoßenen oder 
verlassenen andern Theile, sowie zur teistung der ehelichen Pflicht, zunächst durch eine nach 
den Verhälrnissen desselben zu bemessende Geldstrafe anzuhalten, und diese, wenn sie ohne 
Erfolg bleibt, zu verdoppeln, hierauf aber gegen ihn, bei fernerer Weigerung der gericht- 
lichen Verfügung Folge zu leisten, Gefängnißzwang bis zur Dauer von vier Wochen 
anzuwenden. 
. 20. In Bezug auf die Insinuation der Vorladungen und Verfügungen, welche 
von dem Oberappellationsgerichte und den Appellationsgerichten zu erlassen sind, kommen 
die rücksichtlich des vormaligen Appellationsgerichts durch das Generale vom 15ten Januar 
1 808. (C. A. Forts. III. Th. I. S. 313. ff.) gerroffenen Bestimmungen zur Anwen- 
dung und können die Appellationsgerichte in den bei ihnen mittelbar oder unmictelbar an- 
hängigen Sachen auch in den Bezirken anderer Appellarionsgerichte durch die Untergerichte 
insinuiren lassen. Den Konigl. Justizämtern oder Justitiariaten, deren sich dazu vorzugs- 
weise zu bedienen ist, steht in diesem Falle das Befugniß der Instinuation in dem ganzen 
Umfange des Amts= oder Gerichtsbezirkes zu. Sind in einer bei dem Oberappellarionsge- 
richte oder einem Appellationsgerichte zu verhandelnden Sache keine Kosten von den Partheien zu 
erlangen, so haben die Königlichen Untergerichte, die Expedirionen, wozu sie in denselben 
Auftrag oder Veranlassung erhalten (vergl. 9. 11. Nr. 2 der Verordnung vom 28sien 
März 1835.) unentgeldlich zu vollziehen. 
Dresden, den Oten April 1836. 
Ministerium der Justiz. 
von Konneritz. 
Hausmamr. 
  
Leßte Absendung: am l#ten Mai 1836.
	        
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