Gesetz und Verordnung
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
Ve Stück vom Jahre 1836.
20.) Verordnung,
die Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Administratiojustizsachen
vom 30sten Jannar 1835. auf Communalgarden-Angelegenheiten betreffend;
vom 28Sten April 1836.
N die in dem Regulative für Errichtung der Communalgarden vom 29sten No-
vember 1830. . 10. enthaltene Bestimmung, daß gegen die Entscheidungen der Commu-
nalgarden-Ausschüsse und resp. des Generalcommando sämmtlicher Communalgarden ein
Rechtsmierel nicht Start finden soll, durch die in dem Gesetze über das Verfahren in Ad-
ministrarivjustizsachen vom 30sten Januar 1835. F. 31. jct. J. 44. gegebenen Worschrif-
cen sich insoweit erlediget hat, daß nunmehr in allen, die Communalgarde berreffenden An-
gelegenheiten den dabei Betheiligten die Beschwerdeführung beim Ministerio des Innern
offen steht, und von diesem den für gegrunder befundenen Beschwerden abgeholfen werden
kann; so wird solches, mit Sr. Königl. Majsestät und des Prinzen Mitregen-
ten Königlichen Hoheit Allerhöchster und Höôchster Genehmigung, zur fernern Aus-
führung des angezogenen Gesetzes und in Erläuterung der in der Verordnung, die Errich-
tung der Ministerialdeparkements betreffend, vom 7ten November 1831. F. 4. lit. C.
No. 13. ingleichen in der Verordnung des Ministerii des Innern vom 9ien Mai 1835.
getroffenen Bestimmungen, hiermit zur öffentlichen Kenneniß gebracht, und haben alle, die
es angehr, sich danach zu achten.
Dresden, am 28Ssten April 1836.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.
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