Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur 
Durchfuhr angemeldet werden. 
(96) 
) 
Erxrtract 
aus dem Frankfurter Solltarif 
ꝛc. ꝛc. 
Dritte Abtheilung. 
  
r51 -* 
IIIer Abschnirt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren blos durch nachgenannre 
Landestheile oder auf nachgenannten Straßen, wird die Durch- 
gangsabgabe dahin ermäßigt, daß als höchster Durchfuhrzoll 
auch von den bei der Eingangs= und Ausgangsabgabe höher 
belegten 
Waaren nur erhoben wird: 
1.) Von Waaren, welche 
a.) auf der linken Rheinseite landwärts eingehen und auf 
b.) 
c.) 
derselben Rheinseite landwaͤrts wieder ausgehen, oder 
welche auf dem Rheine, es sei zu Berg oder Thal, 
oder auf der Mosel in das Vereinsgebiet eintreten, 
und auf Straßen auf der linken Rheinseite wieder aus— 
gehen, und umgekehrt, welche auf Landwegen linkseits 
Rheins eintreten und auf dem Rheine, es sei zu Berg 
oder Thal, oder auf der Mosel ausgehen; 
ingleichen welche 
ebenfalls beim Eingange auf der linken Rheinseite land- 
wärts an der Grenzstrecke von Eimeldingen (Basel 
gegennber) in südöstlicher Richtung bis Mittenwald 
wieder ausgehen, oder welche umgekehrt beim Eingange 
auf der ebenbezeichneten Grenzlinie von Eimeldingen 
bis Mittenwald auf der linken Rheinseite landwärts 
wieder ausgehen; 
endlich welche 
an der nördlichen Grenze des Vereins, zwischen dem 
Rhein und der Elbe landwärts eingeführt und von dem 
Vom Preuß. 
Centner. 
Vom 
  
  
Thlr. soar. 
  
  
  
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Xr. 
  
Zoll-Centner. 
Fl. —
	        
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