Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(100 ) 
so gegen Uns bezeigen werden, wie es kreuen Uncerthanen gegen ihre von Got#t verordnete 
Landesherrschaft und Obrigkeit gebühret; indem Wir dagegen sie der Fortdauer Unserer 
auf Handhabung von Zecht und Gerechtigkeit und Beförderung des tandes Wohl und 
Besten unausgesetzt gerichteten landesväterlichen Fürsorge hiermit versichern, und die bei 
Verleihung der Verfassung bereits ertheilte Zusage andurch wiederholen. 
Sämmtliche Staarsbehörden haben ihre Verrichtungen in Gemäsheic der, wegen Un- 
serer bieherigen Mitregentschaft Uns bereits geleisteren Pflicht, gebührend fortzusetzen. 
Bei den in Unserm Namen ergehenden Ausfertigungen soll sich des Titels: 
Wir, von GOTTES Gnaden, Friedrich August, 
König von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und eines Siegels, so das herzoglich sächsische Wappen der fünf schwarzen Balken im gol- 
denen Felde mit durchgezogenem Rautenkranze und darüber geftellter Königskrone und die 
Umschrife: 
FRIEDBRICH AUGUST VON G. GXN. KOENIG VON 
SACHSEN ctc. etc. etc. 
enthält, bedient werden, wegen der in den an Uns gerichteten Berichten und Bittschriften 
zu gebrauchenden Anrede, Submissien und Aufschrift aber bei der unterm 29. December 
1806. gekroffenen Bestimmung es verbleiben. 
Gegeben in Unserer Residenzstadt Dresden, am Gten Juni 1836. 
Friedrich August. 
Bernhard von Lindenau. Hans Georg von Carlowi-#. 
Julius Traugott Jakob von Könneritz. Heinrich Anton von Zeschau.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.