Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(113) 
M 30.) Verordnung 
der Ministerien der Justiz und Finanzen an sämmtliche Forst= und Floß- 
aͤmter, die künftige Behandlung der Forst-, Jagd= und Floßsachen betr.; 
vom 7ien Juni 1836. 
□ , 
DuHinsichtaufdieimGesetzüberdieCompetenzverhältnissezwiscl)enIusttz-undVer- 
waltungsbehördenVomLZsienJanuar1835.§.1.und19..enthaltenenBestimmxzngen 
sind einige Zweifel uͤber das von den Forst- und Floßaͤmtern in den zu ihrem Ressort ge— 
hoͤrigen Angelegenheiten kuͤnftig zu beobachtende Verfahren entstanden. Um diese zu besei- 
tigen, wird mit Genehmigung Sr. Koͤniglichen Majestaͤt Folgendes verordnet: 
I. Soviel die Forst- und Floßverwaltung betrifft, so hat es zur Zeit bei der jetzi— 
gen Verfassung auch in Hinsicht der Concurrenz der Justizbeamten sein Bewenden. 
II. Rücksichtlich der Forstrügen und Forstuntersuchungen sind die nachstehenden Vor- 
schriften zu beobachten: 
a.) Die gewöhnlichen Forstrügengerichte sind auch ferner noch unter Zuziehung der Ober- 
forst= oder Forstmeister abzuhalten; es fälle jedoch von Seile derselben die Mitvoll- 
ziehung der Vorladungen weg. 
b.) In Forstuntersuchungen IIIter Classe haben die Justizbeamten noch ferner die ge- 
schlossenen Acten vor Versendung nach dem Erkenntniß den Oberforst= oder Forst- 
meistern, zum Behuf ekwaiger Vervollständigung, mitzurheilen; eben so haben sie 
denselben auf Verlangen die Protocolle über die zur besondern Untersuchung aus- 
gesetzten Forstrügen lster Classe und die Acten über die Forstuntersuchungen lller 
Classe vorzulegen. 
Jc.) Die Justizbeamten haben auch künftig am Schlusse jeden Jahres den Oberforst- 
oder Forstmeistern eine summarische Uebersicht der in Forstuntersuchungen Illter 
Classe erfolgten Entscheidungen zukommen zu lassen. 
d.) Die Concurrenz der Oberforst= und Forstmeister bei den in Forftjustizsachen über- 
baupt, sowie insbesondere über Straferlaß-, Milderungs= oder Verwandlungsge- 
suche zu erstattenden Berichten fällt weg. 
e.) Die Verwendung der von den Forsisträfern zu verbüßenden Handarbeitsstrafen 
bleibt dem Rentbeamten übertragen und es hat binsichtlich der Vollstreckung der- 
selben bei der in jedem Forstamte bestehenden besondern Einrichtung zur Zeit sein 
Bewenden. Im übrigen hat der Rentbeamte am Jahresschlusse ein Verzeichniß 
der verbußten und noch rückständigen Handarbeitsstrafen bei dem Justizamt einzu- 
oiht
	        
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