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Die Befugnisse gehen, so weit nöthig, auch auf deren Delegirte ohne Unterschied über.
Jedoch haben letztere nicht zur Kreisdirection unmittelbar, sondern jedesmal an den Wahl-
commissar Anzeige zu erstatten.
Zu §. 3. Zu Fertigung aller Wahlprotocolle sind nur gesetzlich befähigte, als solche
entweder bei einer Gerichtestelle schon in Pflicht stehende oder zuvor besonders zu vereidende
Protocollanten zu gebrauchen.
Zu 9. 5. 1.) Als „ansäßig“ (vergl. 9. 5 a#. 27. 50. und 76. des Wahlgesetzes)
ist auch bei den städtischen und bäuerlichen Wahlen in der Regel nur derjenige zu betrach-
ten, welcher mit seinem Grundstücke ganz oder zu seinem Antheile wirklich beliehen, oder,
so viel die Oberlausitz anlangk, derjenige, welchem dasselbe bereits verreicht oder zugeschrie-
ben worden ist. Sollten jedoch hin und wieder örtliche Verfassungen oder sonst besondere
Verhälenisse es mit sich bringen, daß der Besitzer eines unbeweglichen Grundstücks, ohn-
erachtet seines unbezweifelten vollen Eigenthums an solchem, dasselbe noch nicht in Lehn oder
zugeschrieben erhalten härte oder noch nicht erhalten könnte, so har auf diesfallsige Berichts-
erstattung die Kreisdirection unter der Voraussetzung, daß nur die formelle Erwerbung des
Civileigenthums feblt und solche ganz ohne Schuld des Besitzers verzögert worden, diesen
Mangel, insoweit das Stimmrecht und die Wählbarkeit davon abhängen, nach Besinden
zu ergänzen.
2.) Bei Beantworrung der Frage, wie es hinsichtlich des Stimmreches und der Wähl-
barkeit derer zu halten sey, welche durch einen Lehnrräger beliehen sind, ist folgenderge-
stalt zu unterscheiden. Ist
a.) der tehntäger bloßer Mandatar, so ist der durch die Dazwischenkunft eines sol-
chen Mandatars, jedoch auf seinen eignen Namen beliehene Eigenthümer für stimmberech-
tigt und wahlfähig zu achten.
b.) Ist dagegen der tehnträger, wenn er gleich auf den Grund eines actenkundigen
Rechtsverhälrnisses im Wesentlichen nur den Titularbesitz har, dennoch auf seinen eignen
Namen mit dem betreffenden Grundstücke beliehen und daher den Rechten und der Ver-
fassung nach, als formeller Civileigenthümer zu betrachten, so ist weder ein solcher ehn-
inhaber, noch der wirkliche Naturalbesitzer stimmberechtige oder wählbar.
O3.) Gewöhnliche Erbpächter sind weder stimmberechrigt noch wählbar; doch ist diese
Ausschließung auf uneigentlich sogenannte Erbpächter, welche mic ihren Grundstucken wirk-
lich beliehen sind, vorausgesetzt, daß sich die Beleihung nicht auf das bloße Erbpachtereche
beschränkt, nicht zu erstrecken.
Zu F. Sh. 1.) Diese Vorschrift ist auch auf diesenigen anzuwenden, welche zwar
die während des letzten Jahres gefälligen Landes= und Gemeindeabgaben encrichtet, jedoch
frühere Termine, welche die Zeitfrist von mehr als einem Jahre umfassen, in Rückstand
gelassen haben.