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Zu &. 17. Deas lediglich für die Guleigkeit der Wahl eines Landeagsabgeordneten
im §. 17. des Wahlgesetzes aufgestellte Erforderniß des Erscheinens von wenigstens zwei
Drittheilen der bestellten Wahlmänner ist auf das Erscheinen der Stimmberechtigken bei
den Urwahlen niche zu erstrecken.
Die am Schlusse des §. 17. befindliche, die Kosten eines neuen Wahltermins betref-
fende Verwarnung ist in die an die Wahlmänner zur Wahl des Abgeordneten zu erlassende
Vorladung mit aufzunehmen.
Zu §. 18. Wird von einem Gewählten die auf ihn gefallene Wahl zum Abgeordne-
ten oder beziehendlich zum Stellvertreter aus einem gesetzlichen Grunde noch während der
Wahlversammlung abgelehnt, so mag der Wahlcommissar, vorbehältlich der diesfallsigen
Entscheidung der betreffenden Kreisdirection, nach Befinden sofort eine anderweite even-
tuelle Wahl an dessen Stelle veranstalten, jedoch ist hierzu erst dann zu verschreiten,
wenn die Wahl aller bei der fraglichen Wahlhandlung zu erwählender Abgeordneter und
deren Stellvertreter vollendet ist.
Die Ablehnung der Wahl ist von dem Wahlcommissar unverzüglich mitcelst Berichts
der Kreisdirection anzuzeigen.
Zu 9. 21. 1.) Wer in mehrern Wahlabtheilungen oder Wahlbezirken ansäßig ist,
har unter der Voraussetzung sonstiger Befähigung in jeder Wahlabtheilung und beziehend-
lich in sedem Wahlbezirke Stimmrecht und Wählbarkeit. Diese Bestimmung leidet jedoch
in sofern eine Ausnahme, als ein in mehrern Wahlabtheilungen eines und desselben bäuer-
lichen Wahlbezirks Angesessener nur in einer dieser Wahlabtheilungen als Wahlmann er-
wählt werden kann.
Ee verstehr sich jedoch dabei von selbst, daß in dem zuerstgedachten Falle bei Berech-
nung des Census dasjenige, was der Wählbare von seinen Grundstücken in der einen
Wahlabrheilung oder in dem einen Wahlbezirke entrichtet, nicht für die Wahl in der an-
dern Wahlabtheilung, oder in dem andern Wahlbezirke in Betracht kommen kann.
Diejenigen, welche bereits Mitglieder der Ständeversammlung sind, dürfen während
der Dauer dieses Auftrags, wenn sie noch in einer andern Classe, oder in einem andern
Wahlbezirke, oder für eine andere Kammer die Erfordernisse der Wählbarkeit besitzen, in
dieser sonstigen Eigenschaft bei wieder vorkommenden Wahlen anderweit zu Abgeordneten
erwählt werden, welchenfalls der Vorschrife V#. 21. des Wahlgesetzes nachzugehen ist. Eben
so darf ein Stellvertreter Seiten derselben Classe und in demselben Wahlbezirke zum wirk-
lichen Abgeordneten erwählt werden.
Zu F. 22. 1.) Das Erforderniß einer wenigstens dreifährigen Besitzzeit zu Begrün-
dung der Wählbarkeic als Abgeordneter, ist auf die Abgeordneten aller drei Classen ohne
Unterschied zu erstrecken;