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des letztern auf das diesfallsige Wahlgeschäft in einzeinen Fällen Schwierigkeiten, so ift an
die betreffende Kreisdirection zu berichten. Nur bei der Berechnung der Zahl der zu er-
nennenden Wahlmänner ist, abgesehen von den ekwanigen Bestimmungen des becalstatuts,
in dieser Hinsicht jedenfalls darauf zu sehen, daß der über die Normalzahl fünf und zwan-
zig sich ergebende Ueberschuß nicht mit gerechnet werde.
2.) Bei der Wahl der städtischen Wahlmänner ist absolurte Stimmenmehrheie nicht
erforderlich, vielmehr mit Rücksecht auf 9. 144. und §. 145. der allgemeinen Städteord-
nung relative Stimmenmehrheit für hinreichend zu achten.
3.) Eben so ist zu Ernennung von Wahlmännern die Anwesenheit von zwei Dritt-
cheilen der Gesammtheit der Stimmberechrigten nicht erforderlich.
Zu §. 55. und 56. No. 1. 1.) Gemeinschaftliche Mitbesitzer eines Hauses oder
mehrerer Häufer sind nur insoweit für wählbar anzusehen, als ein jeder derselben für
seine Person von dem auf ihn fallenden Sonderantheile eintrekenden Falls mit Hinzu-
rechnung des Steuerbekrags von seinem elwanigen sonstigen Alleinbesitze, den vorschrifemä-
sigen Census enrrichtet.
2.) Grundstücke, welche ansserhalb der zu §. 49. und 50. bestimnmen Grenzlinic lie-
gen, kommen bei Berechnung des Census für die städtischen Grundstücksbesitzer nicht in
Berücksichtigung. Dagegen sind die Steuern von den innerhalb solcher gelegenen nicht be-
wohnbaren Grundskücken, bei Berechnung des Census von bewohnbaren Grundstücken mir
in Anschlag zu bringen.
3.) Unter die nach §. 55.b. und 56. No. 1. vergl. mic §. 58. des Wahlgesetzes bei
Bestimmung des Census der Ktädtischen Hausbesitzer zu berücksichtigenden Grundsteucen
gehören:
A. in den Erblanden,
25.) die Schock= und Quatemberstkeuern, welche für die Staarskasse und beziehendlich
zunächst zum Localquatemberquanto erhoben werden,
b.) die in Gemäsheit des Gesetzes vom 4. December 1833. annoch fortbefstehenden
Accisgrundsteuern,
Zc.) die Cavalerie-Verpflegungsgelder, insofern dergleichen von den, innerhalb des Ge-
meindebezirks oder des städtischen Weichbildes gelegenen Grundstücken entrichter
werden;
B. in der Oberlausig,
(a.) bei den Vierstädten:
die eigenrlichen und so benannten Grundsteuern nach dem Localausschreiben;
b.) bei den Landstädten und der Seydau:
ck.) die Rauchsteuer, und zwar bei Königsbrück, Pulenitz, Elstra, Weißenberg,
Bernstadt und bei der Seydau nach dem achtfachen, bei Oftritz hingegen nach
dem siebenfachen Betrage einer einfachen Steuer;