Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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rechtigt und waͤhlbar, da dieselben in dieser Eigenschaft nicht zu den Mitgliedern des 
Stadtraths oder Stadtgerichts gehoͤren. 
3.) Uebrigens sind, wie aus den Bestimmungen der allgemeinen Staͤdteordnung zu 
§6. 244. abzunehmen ist, die juristisch nicht befaͤhigten und nicht in einem collegialisch or- 
ganisirten Stadtgerichte mit Sitz und Stimme angestellten Beisitzer als Mitglieder des 
Scadtgerichts nicht zu betrachten. 
Zu §6. 62. Die Isten der zu Abgeordneten Wählbaren sind nach dem Formulare 
unter D. (vergl. oben zu §. 48.) anzufertigen, jedoch ist dabei dasjenige zu beruͤcksichtigen, 
was in der unter F. anliegenden Anordnung bemerke ist. 
Zu F. 62. in Verbindung mit §9. 52. und 67. Wird die Veranstaltung einer an- 
derweiren Wahl eines oder des andern Wahlmanns oder eines Abgeordneten entweder auf 
Anordnung des Wahlcommissars oder der Kreiedirection, oder sonst erforderlich, so bedarf 
es, wenn nur vor der ersten Wahl die Wahllisten die gehörige Zeic hindurch ausgehan- 
gen haben, einer nochmaligen Aushängung dieser CJisten nicht, vielmehr sind nur die fämmt- 
lichen Urwähler der betreffenden Wahlabtheilung und besehendlich die 
semmtlichen Wahlmänner des Wahlbezirks zur anderweiten Wahl wieder zu- 
sammen zu berufen. 
Zu §. 67. 1.) Bei der Abgeordneten-Wahl sind nur diesenigen wählbar, welche 
entweder 
a.) in der Liste der zu Abgeordneken Wählbaren des Bezirks namentlich aufgeführt sind, 
oder 
b.) gegen ihre diesfallsige Weglassung binnen der geordneten Frist (S. 63. des Wahl- 
gesetzes) reclamirt haben, insofern diese Reclamation gegründet befunden worden ist. 
2.) Bei Eröffnung der Wahl hat der Wahlcommissar der Dersammlung die einge- 
gangenen Reclamationen bekannt zu machen und dabei denselben zu eröffnen, ob die Lste 
der Wählbaren dadurch einen Abgang oder Zuwachs erleide. 
3.) Ueber die Stimmberechtigung bei der Abgeordneten-Wahl darf in der Wahlver-= 
sammlung nur in dem G. 5. k. des Wahlgesetzes angegebenen Falle eneschieden werden. In 
keinem andern Falle hingegen darf über entstandene Zweifel hinsichtlich des Jechts zu 
wählen oder gewähle zu werden, auch nur eine Verathung in der Wahlversammlung stattsinden. 
Zu §56. 76. 1.) Hauebesitzer auf dem tande, welche neben ihren Häusern Grund- 
stücke niche besitzen oder in ihrer Gemeinde, nach deren gegenwärtiger Verfassung Gemein- 
dereche nicht haben, find dessen ungeachter stimmberechrige. 
2.) Wenn sich Anfragen darüber, ob ein Grundstück zum Ritrtergurseomplefxe 
gebôre, nöthig machen, so haben sich die Commissarien damt zunächst an die ritterschafe- 
lichen Wahlbehörden zu wenden, welche, wenn sie nichr selbst die erforderliche Auskunfe zu 
geben vermögen, dieserhalb an die vorgesetzte Kreisdirection Beriche zu erstatten haben. 
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