Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Bauernstandes, oder bei denen der Staͤdte beizuziehen sey, ist der Vorschrife zu §. 49. und 
50. nachzugehen. 
Zu 9. 78. 1.) Alle Behörden, unter deren Gerichtsbarkeit mit Wohnsitz versehene Land= 
grundstücke sich befinden, namentlich daher auch die geistlichen, Berg= und andere mit Ze- 
algerichtsbarkeir versehene Behörden, haben die Verzeichnisse dieser Landgrundstücke nach dem. 
anliegenden Schema unrer G. unerinnert anzufertigen und binnen 3 Wochen vom 
Tage der öffentlichen Bekanntmachung der ernannten Wahlcommissarien an gerechnet, an 
den betrreffenden Commissar einzusenden. 
Alle, blos mit lehnsherrklichen Gerechtsamen versehenen Behörden haben diese Ver- 
zeichnisse nicht an den Commissar unmittelbar, sondern an die betreffende Gerichtsbehörde 
zum Behuf der Aufnahme in die von den letztern anzufertigenden Verzeichnisse bei Zeicen 
und noch vor Ablauf der nurerwähmren dreiwöchentlichen Frist einzureichen. 
Dabei haben die Ortsbehörden die an jedem Orte oder in dem ihnen untergebenen 
Theile des Orts, nach ihrem Dafürhalten sich ergebende Zahl der Urwähler und 
der zur Ernennung als Wahlmänner Befähigten, ingleichen die etwa bei Bildung der 
Wahlabtheilungen zu berücksichtigenden Local= und sonstigen Verhälenisse und zwar, 
wo es auf einer commissarischen Beschlußnahme beruht, unter sofortiger Beifügung ihres 
Gurachtens, dem Wahlcommissar weicer anzuzeigen. 
2.) Die in einem ländlichen Bezirke gelegenen schrifesässigen, oder andern bel höhern 
oder mirtlern Behörden unmittelbar relevirenden, ingleichen die unter geistliche Gerichtsbar- 
keit gehörigen Grundstücke, insofern sie mie Wohnsitzen versehen und nicht offenbar nur 
bei den Ritterguts-Wahlen zu berücksichtigen sind, werden von den Obrigkeiten der Ort- 
schaften, in deren Bezirken oder nächsten Umgebung sie liegen, in ihre Verzeichnisse, unter 
Angabe der in Ansehung der Gerichts= und tehnbarkeit stattfindender Verhältnisse mit auf- 
genommen. 
3.) Von denjenigen Unterbehörden, welchen nach Vorfkehendem die Aufzeichnung ir- 
gend eines Grundstücks, oder die Einreichung eines diesfallsigen Verzeichnisses an den Wahl- 
commissar unmitcelbar niche obliege, sind an den letzten Vacakscheine innerhalb der an- 
gegebenen dreiwöchentlichen Frift einzureichen. 
4) Die ortsobrigkeitlichen Verzeichnisse sowohl, als die Vacatscheine sind für jede 
Ortschaft, sowie für jeden, einer andern tehn= oder Gerichtsbarkeit uncerworfenen Ortsan- 
tbeil abgesondert auszufertigen und nicht für den ganzen über mehrere Ortschaften sich 
erstreckenden Jurisdiccionsbezirk in eine fortlaufende Tabelle zu bringen. 
Zu F. 79. Die einzelnen Wahlabtheilungen sind von de Wahlcommissar mie Rück- 
licht auf die ihm von den Obrigkeiten mitzutheilenden Verzeichnisse der mit Wohnsitz versehenen 
tandgrundstucke zu bilden. Diesen Wahlabtheilungen haben ste forclaufende Nummern zugeben. 
Zu F. 80. 1.) Die ##isten der Seimmberechrigten und der zu Wahlmännern Wähl- 
baren sind für jede Wahlabtheilung abgesondert zu halien. 
  
	        
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