Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(132) 
B. 
Ver zeich 
der Rittergutsbesitzer des. .. Klreises, welche nach ihren persönlichen 
Anmerkung. Im Allgemeinen ist bei Abfassung dieses Verzeichnisses dem g. 25. fg. des Wahlgesetzes, vergl. mit 
in Obacht zu nehmen. 
I. Riteergutebesitzer, deren Guͤter einen jaͤhrlichen reinen Ertrag von mindestens 2000 Thlr. — —. 
als in die 2te 
  
b 
  
  
" C. d. 
Nummer. Benennung des Gutes. Vor- und Zuname des Besitzers. Alter. 
Anmerkung. Anmerkung. 
Neben der Die Güter des betreffenden Kreises, von Bei Ausfüllung dieser Spalten ist dasselbe zu beobachten, 
fortlaufenden welchen es nach dem Classißcationsverzeich= welches hier nach Befinden zurückgewiesen werden kann. 
Nummer wird 
im Einschlusse 
die Nummer 
des Verzeich= 
nisses unter C. 
mit bemerkt. 
  
nisse anerkannt wird, dah sie, ohne den et- 
wa dabei befindlichen Bauergütern und den 
sonst abzusondernden Besitzungen, mindestens 
2000 Thlr. reinen Ertrag jährlich gewähren, 
sind hier in alphabetischer Ordnung aufzu- 
nehmen, insoweit nicht ihren Besitzern die 
persönliche Befähigung abgeht, um für wähl- 
bar gehalten zu werden. 
Es werden daher nicht nur die Kammer- 
güter (§. 5. des Wahlgesetzes) sowie über- 
haupt diejenigen Güter, welche keinen per- 
sônlich stimmberechtigten Besitzer haben, in 
gegenwärtigem Verzeichnisse eben so, wie 
in dem unter C. gänzlich weggelassen, son- 
dern es bleiben auch diejenigen weg, deren 
Besitzern nach — 8. 9. 20. 22 und 23. des 
Wahlgesebes, der Stimmberechtigung un- 
geachtet, die Wählbarkeit abgeht. 
  
  
– 
II. Rirtergutsbesitzer, deren Güter nicht volle 2000 Thlr. —. —= aber mindestens 600 Thlr. —. —. 
die 1ste, wohl aber in die 2# 
Anmerkung. Diese Ilte Abtheilung des Verxzeichnisses enthält dieselben Spalten und überhaupt ganz dieselbe 
Bauergüter und sonst abzusondernden Besitzungen, 
nicht mindestens 600 Thlr. jährlichen 
noch in der IIten Abtheilung dieses Verzeichnisses aufzuführen, sondern ganz unerwähnt zu
	        
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