8
n ieß
vw 150)
Verhältnissen für den bevorstehenden Landtag im Jahre bebei den
Stimmberechtigung zusteht.
in dem Wahlgesetze und in der Verfassungsurkunde über die persönliche Befählgung der stimmberechtigten Ritterguts-
e.
Tag der Beleihung.
1.
Ames= oder Dienst= auch andere Staats.
und Gewerbsverhältnisse.
8
Anmerkungen.
Anmert.
auszuuͤben hat.
Dagegen ist in dem, in §&. 23.
des Wahlgesetzes bemerkten Falle, "
die Beleihung desjenigen, für
welchen das Stimmrecht ausge-
%
übt wird, zu bemerken.
Bei mehrern nach §.
31. des Wahlgesetzes concurri-
reuden Mitbesitzern bedarf esl
in der Regel nur der Angabe
des Tags der Beleihung desje-
nigen, welcher das Stimmrecht
.
Anmerk.
Hier sind insbesondere auch
die, im K. 9. und 19. des Wahlge-
setzes, ingleichen in §. 75. der Ver-
fassungsurkunde erwähnten Verhaͤltnisse
zu bemerken, ob sie gleich nicht auf
die Stimmberechtigung, sondern nur
auf die Wählbarkeit Einfluß haben.
In dieser Spalte sind vorzüglich auch
bei denjenigen, wegen deren Befähigung
zum Stimmrechte Zweifel entstanden sind,
oder entstehen könuten, die Gründe die-
ser Zweifel und weshalb solche dennoch
unbeachtet geblieben sind, zu bemerken.
Hat das Gut mehrere“ Besitzer, so ist
mit Beziehung auf §. 31. des Wahlge-
setzes der Grund anzugeben, weshalb
gerade der in der Spalte c. benannte,
als stimmberechtigt zu betrachten ist.
/