Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(XVI ) 
  
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Franzosen, (. Todtenscheine. 
Freiberg — dasige neue Stadtanleihe brrrtrtr. 
— — ist Seite 313. Zeile 3. statt „eine neue Anleihe“ zu lesen: 
„zur Eröffnung einer neuen Anleih.“ ... , 
Friedrich August, König von Sachsen, — dessen Regierungsantritt betr. 
dessen Titulatur und Wappen 
zu dessen Gunsten ausgestellte Renunciationsacte des Drinzen 
Maximilian, Herzogs zu Sachsen, auf die Nachfolge in die Krone 
Sachsen, vom 13. September 1899 
Fristenlauf bei Wiedereinsetung in den vorigen Stand, l. Entscheidung. 
G. 
Gebäude = Kirchen, geistliche-Stiftungs= und Schul= — — ei- 
nige Bestimmungen über das Verfahren, welches bei Versicherung 
derselben in der alterbländischen Immobiliar= Brandversicherungsan- 
stalt zu beobachten ist, betrr. 
– — Hohe der Versicherungssumme — zu versichernde Gegenstände 
— dabei concurrirende Personen . 
—- 
Gebühren bei Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, . Stellvertreter und 
Beistande. 
Geistliche, s. Todtenscheine. 
– Gebäude, f(. Gebäude. 
Gemeinheitstheilungen, s. Ablösungen und Gemeinheitstheilungen. 
— s. Stellvertreter und Beistaͤnde, — Stempelfreiheit. 
Gemischte Ehen, s. Ehe. 
Gera'sche Lotterie — der Vertrieb der Loose derselbenn wird in hiesigen Lan- 
den nicht mehr gestatte . 
Gerichte, s. Handarbeitsstrafe. 
Gerichtsärzte, s. Medicinalbehoͤrden. 
Gerichtsbehörden, s. Abloͤsungen und Gemeinheitstheilungen. 
Gerichtsbezirke, s. Bezirke. 
Gerichtschirurgen, s. Medicinalbehoͤrden. 
Gerichtsstände, privilegirte, — die Anwendung einiger Bestimmungen des 
Gesetzes vom 28. Jannar 1835. unter C. über dieselben und ei- 
nige damit zusammenhängende Gegenstände berr. 
und zwar insbesondere: 
zu I. allgemeine Bestimmungen. 
zu B.) Ansnahmen. 
zu 3.) Verfahren wegen verloren gegangener Staatspapiere 
zu C.) Bestimmungen über den Gerichtsstand gewisser, von der 
Patrimonialgerichtsbarkeit ausgenommenen Personen 
zu D.) Bestimmungen über den Gerichtsstand der von der Pa- 
trimonialgerichtsbarkeit ausgenommenen Immobilien 
zu II. besondere Bestimmungen. 
zu C.) über Gerichtsbarkeit in Verlöbniß= und Ehesachen 
Gerichtsstand bei Verlassenschaften, bleibt wie beim Leben 
— der Ehemänner von Gerichtseigenthümerinnen 
– geschiedener Ehefrauen . ..... 
  
Tag. 
19. Nov. 
2 7 
6. Juni. 
3 
4. Febr. 
4 3 
29. Juni. 
April. 
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## K V K 
m Gd 
  
Seite. 
313fg. 
101. 
29 sg. 
88 fg. 
  
  
Paragr. 
13. 
14—16. 
18—20. 
14. 
15. 
16.
	        
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