Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(138) 
K. 
Zum Behuf der Anfertigung der ssten der zu kandtagsabgeordneten Wählbaren für den 
biesigen Stadtbezirk werden, bei der bevorstehenden Wahl eines Abgeordneten und dessen 
Stellvertreters im städtischen Wahlbezirke, alle 
Nichtangesessenen, 
sowie überhaupt alle diejenigen, welche, ohne in der Eigenschafe als Haus- 
besitzer dazu befähige zu sein, zu Abgeordneten wählbar zu sein glauben, zu- 
folge des §. 58. des obgedachten Wahlgesetzes, biermit aufgefordert, sich binnen drei 
Wochen, von Erlassung dieser Bekanntmachung an, und längstens den . 
bei dem hiesigen Stadtrathe muͤndlich, oder schriftlich anzumelden, unter 
der Verwarnung, daß die, bis dahin sich nicht Anmeldenden in die Liste der zu dem 
bevorstehenden Landtage als Abgeordnete Waͤhlbaren nicht werden gebracht werden. 
Es haben sich hiernach in hiesiger Stadt anzumelden, nach §. 56. des Wahlge- 
setzes Nr. 2. 3. und 4. Diejenigen, 
a.) welche ein Vermögen von 60000 Thlr. —. — , besitzen, oder 
b.) ein sicheres Einkommen von 400 Thlr. —. — ; jährlich haben, oder 
J.) wenigstens 30 Thlr. — — Cin mittlern Städten 20 Thblr. —. — in 
kleinen Städten 10 Thlr. —. — -) jährlich an directen Real= und Per- 
sonal-Landesabgaben zahlen, 
vorausgesetzt, daß der Wöählbarkeic derselben zu Abgeordneken ein gesetzliches Hinderniß 
nicht entgegensteht. 
Doch bedarf es dieser Anmeldung bei den Mitgliedern des hiesigen Staderarhs 
(einschließlich des Stadegerichts) so wie bei den Stadtverordneten nach §. 60. und 61. 
des Wahlgesetzes niche. ,
	        
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