Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Die sich Anmeldenden werden zugleich veranlaße, aus welchen der vorstehend unter 
a. b. und c. angegebenen Gründen sie ihre Waͤhlbarkeit herleiten, kuͤrzlich zu bemerken, 
und wenn diese Gruͤnde nicht auf hinlaͤnglich bekannten Umstaͤnden beruhen, die erfor— 
derlichen Bescheinigungen mit einzureichen. 
N den 1833 
— 
Der Stadtrath zu JN. J. 
N. N. 
Büörgermeister. 
Aumerkung. Nach Verschiedenheir der Fälle, ob nämlich ein besonderes Stadt- 
gericht am Orte bestehr, und ob etwa schon neue gewählte Stadtverordnete an die Stelle 
der provisorischen Communrepräsentanken gerreten sind, wird die vorstehend eingeschlossene 
Stelle des Formulars sich, nach Besinden, abändern oder gänzlich erledigen.
	        
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