Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

140) 
F. 
Stadt JN. J. 
9 i st e 
der zu städtischen Abgeordneten Wahlbaren vom Jahre 
I. Als Hausbesitzer Wählbare. 
Es ist hier dieselbe Spaltenabtheilung, wie in der ersten Abcheilung der tiste unter D. 
zu beobachten, welche überhaupt hier zum Grunde zu legen ist. Das Wahlgesetz bringt 
es mit sich, daß, wer niche zur Ernennung als Wahlmann befähigr ist, auch in gegen- 
wärtige Abtheilung der tiste unrer F. nicht aufgenommen werden kann. 
Es bleiben aber in dieser, sowie in der nachstehenden 2ten Abtheilung dieser Liste die- 
jenigen weg, 1.) welche noch nicht das 30ste tebensjahr zurückgelegt haben, (§. 8. des 
Wahlgesetzes) 2.) welche in ausländischem activen Dienste stehen (G. 9.) 3.) welchen, 
insofern sse blos als Hausbesitzer wählbar sind, die §. 56. des Wahlgesehes unker 1. be- 
merkte dreijährige Ansässigkeic, oder welchen, in Ansehung ihrer sonstigen Wählbarkeit, 
einer der §. 56. unter a. b. und c. bemerkeen Eigenschaften abgehen. 
In der Spalte a., wird der laufenden Nummer des gegenwärtigen Verzeichnisses 
die Nummer aus der tiste D. eingeklammert beigefügt, J. B. —36. (42.) 
Neumann. Soh. Georg 2c. 
II. Wählbare, deren Befähigung nicht auf dem Besitze eines Hauses 
in der Stadt, oder deren Weichbilde beruht. 
In dieser Abceheilung werden die beiden Spalten e. und f., in eine zusammenge- 
zogen, unter der Aufschrife: „Gründe der Wählbarkeit.“ In derselben wird bei jedem 
Namen speciell bemerke, welcher der im §. 56. des Wahlgesetzes unter 2. 3 und 4. be- 
merkten Gründe der Wählbarkeit, oder ob mehrere derselben zugleich eintreten. 
 
	        
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