Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(142) 
  
A. 
Fortlaufende 
Nummer 
und 
Nummer 
des 
Brand- 
catasters. 
Immobiliar 5Besitzthum. 
C. 
Zuname 
und 
Vorname 
des 
Besitzers. 
D. 
Stand 
und 
Gewerbe 
desselben. 
Alter. 
  
Die Nummer 
des Brandcas- 
senverzeichnisses 
wird der laufen- 
den Nummer 
im Einschlusse 
beigefuͤgt; auch 
die Nummer= 
folge des 
Brandcatasters 
beibehalten und 
wo Grundstücke 
hinzukommen, 
oder ausfallen, 
die Ursache be- 
merkt. 
Bei denen, welche erst in den letzten 
drei JTahren mit ihrem Besitzthume be- 
liehen worden sind, ist der Tag der Be- 
leihung selbst anzugeben. 
leihung noch gar nicht erfolgt ist, 
solches ebenfalls bemerkt. 
wenn solche Anstandsursachen der Be= 
leihung eingetreten sind, weshalb nach 
é. VIII. der Justruction das Ermessen 
der Regierungsbehörde über die Frage 
Per Ansässigkeit und den Anfangspunkt 
ferselben eintreten könnte. 
  
Wo die Be- 
wird 
Desgleichen 
  
  
  
Fehlt es an genauer Nachrich, 
so ist wenigstens zu bemerken, ob da 
Individuum das 25ste oder Zost 
Fahr unbezweifelt und notorisch zue 
rückgelegt habe. 
Bei deuen, welche innerhalb Jat- 
Iresftist das 25ste oder Zoste Lebens 
sahr noch erfüllen, oder wo die er- 
forderliche Zuverlässigkeit der Angabe 
zu mangeln scheint, ist der Geburs, 
tag selbst anzugeben, und worauf 
dessen Angabe sich gründe, zu ber 
merken. 
 
	        
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