Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

Ladung 
der stimmberechtigten Urwaͤhler zur Ernennung des Wahlmannes 
in einer gewoͤhnlichen Wahlabtheilung. 
Der wegen der Wahlen des Bauernstandes zu dem bevorstehenden Landtage fuͤr den 
Wahlbezirk ernannte Koͤnigl. Commissar hat der unterschriebenen Gerichts- 
obrigkeit die Leitung der Verhandlung, wegen Ernennung eines Wahlmannes, der 
Wahlabtheilung des gedachten Bezirks uͤbertragen. Es wird daher hier— 
durch zu vor- 
geladen 
den . 
mittags um Uhr 
uu ·......... -........ zu erscheinen und zur Wahl 
eines Wahlmannes seine Stimme abzugeben. Derselbe hat zu diesem Behufe genau 
zu der festgesetzten Zeit und in Person sich einzufinden und kann weder in einer fruͤhern 
noch spaͤtern Wahlabtheilung stimmen, auch Niemanden zu der Abstimmung statt seiner, 
beauftragen, und wuͤrde sonach, wenn er den vorstehenden Andeutungen nicht nach— 
kaͤme, seines Stimmrechts fuͤr diesen Fall verlustig werden. 
am 1838
	        
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