Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 164 ) 
B. 
Es erstreckt sich die Competenz 
1.) der Z2ten Amtshauptmannschaft des Dresdner Kreisdirectionsbezirks 
auf die Ortschaften Vorbrücke, 
Coͤlln, 
Niederfehra, 
auf die nach Theeschuͤtz gehoͤrigen Haͤuser des sogenannten Juch— 
hoͤh an der Doͤbelner Strasse; 
2.) der Aten Amtshauptmannschaft desselben Bezirks 
auf das zum Rittergute Strehla gehoͤrige Dorf Lichtensee, 
auf die zu den Ritterguͤtern Strehla, Groͤba und Seerhausen 
gehoͤrigen Antheile von 
Pulßen, 
Bobersen, 
Winkwitz, 
auf das nach Boͤrln gehoͤrige Gut in Emmendorf; 
3. der 5ten Anishauptmannschaft eben dieses Bezirks auf das Amt Grüllenburg, 
auf die Doͤrfer Oberseifenbach, 
Niederseifenbach, 
Hirschberg; 
4) der 2ten Amtshauptmannschaft des Leipziger Kreisdirectionsbezirks 
auf die Stadt Hainichen; 
5.) der 3ten Amtshauptmannschaft dieses Bezirks 
auf die Ortschaften Lüttnit, 
Ischannewis, 
auf den Hirschensteiner Gerichtsantheil von Oolmschütz; 
6.) der 1sien Amtshauptmannschaft des Zwickauer Kreisdirectionsbezirks 
auf das Amt Stollberg; 
yF.) der L##ien Amtshauptmannschaft desselben Bezirks 
auf die Herrschaft Remißen nebst den Dingestühlen Ziegelheim, 
Tirschheim, 
Reichenbach; 
§.) der Zien Amtshauptmannschaft eben dieses Bezirks 
auf das Gericht Oberwiesenthal. 
  
 
	        
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