Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(165) 
V 38.) Verordnung, 
die zur Leitung ständischer Wahlen ernannten Commissarien betreffend; 
vom 2ten Juli 1836. 
Nechdem zu teicung der Wahlen für die Ergänzung der Zahl der Abgeordneten der 
Städte und des Bauernstandes in der zweiten Kammer der Ständeversammlung die 
nachbenannten Commissare durch die betreffenden Kreisdirectionen bestellt worden sind, 
nämlich: 
für die Stadt teipzig, 
der Kreisdirector von Falkenstein daselbst, 
für den 1sten städeischen Wadlbezirk, 
der Amtshauptmann von Oppel zu Borna, 
für den 2ten städtischen Wahlbezirk, 
der während der Dauer eines ihm bewilligten Urlaubs durch den Referendar 
Graf von Holzendorf zu vertretende Amtshauptmann Freiherr 
von Welk zu Rochlitz, 
für den 6ten, 
der Amtshauptmann von Wolf in Hayn, 
für den 10, 
der Amtshauptmann von Polenz zu Chemnitz, 
für den 1 1ten, 
der Amtshauptmann Freiherr von Biedermann zu Niederforchbeim, 
für den 12ken, 
der Kreisamtmann Rothe zu Schwarzenberg, 
für den 131en, 
der Amtmann Wankel zu Stollberg, 
für den 15ten, 
der Amtshauptmann von Welk zu Zwickau, 
für den 16ten, 
der Stadcricheer Beyer zu Auerbach, 
für den 17ten, 
der Amtmann Hantusch zu Woigrsberg,
	        
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