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Geseh-und Verordnungsblaklt
für das Köonigreich Sachsen,
LZtes Stück vom Jahre 1836.
39.) Verordnung,
die Aufhebung des zeither mit einigen auswärtigen Regierungen über die gegen-
seitige Gestattung von Lotterieloosen bestandenen Uebereinkommens betreffend;
vom 29sten Juni 1836.
Mit mehrern auswaͤrtigen Regierungen hat zeither das Uebereinkommen bestanden, daß
dieselben in ihren Staaten den Vertrieb der Loose zur hiesigen Landeslotterie gestatteten, und,
in Erwiederung dieser Verguͤnstigung der Vertrieb der Loose zu den Lotterieen dieser Re—
gierungen im Koͤnigreich Sachsen theils einmal fuͤr allemal erlaubt war, theils wegen jeden
einzelnen Spiels derselben durch eine zur öffentlichen Kennenis gebrachte landesherrliche Con-
cession gestarker wurde.
Se. Königliche Majestär haben jedoch für gut gefunden, diese Gegenseitigkeits-
verhältnisse und die dadurch bedingten Ausnahmen von dem allgeineinen gesetzlichen Verbore
des Vertriebes der oose zu auswärtigen Locterieen nicht weiter Stakt finden zu lassen, und
es sind die betreffenden Regierungen davon bereics in Kennrnis gesetzt worden.
Dem gemäs fällt die bisherige Begünstigung mit Beendigung
der 3ten Weimar'schen-
der Zôösten Cassel'schen-
der Aten Braunschweig'schen—
der 57sten Gotha'schen- und
der 28sten Gera'schen—
Lotterie dergestalt weg, daß jeder Vertrieb von Loosen zu ferneren Spielen derselben eben so,
wie der Vertrieb von Loosen anderer auswaͤrtiger Lotterieen, mit den in dem Mandate vom
30sten August 1793. unter Nummer 3. und 4. angedrohren Strafen von Dreißig Thaler
und einmonatlichem Gefängnis, geahndet werden soll und wird Solches zur allgemeinen
Nachachrung wiermit öffentlich bekannt gemaché.
Dresden, den 29sten Juni 1836.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
1836. 26
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