Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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vorbezeichnete Verfahren hierin keinerlei Eneschuldigung, stellt sich vielmehr als wucherlich 
und gesetzwidrig dar, da solchem, wenn auch bei vielen Ausgebern hierbei mehr irrige An- 
siche als strafbare Absicht vorwalten dürfte, doch eine Unredlichkeict im Gewichte zu Grunde 
liegt, welche um so tadelnswerther erscheint, als den, meist der ärmern Volksklasse angehö- 
rigen, Empfängern alle Mittel abgehen, sich von dem wahren Werche solcher Goldmünzen 
Gewisheié zu verschaffen. 
Das Ministerium des Innern findet sich daher zu Abstellung eines Misbrauchs, der 
um so gemeinschädlicher wirkt, als dadurch zugleich zum Einschleppen unwichtiger Goldmun= 
zen aus dem Auslande, ja wohl zu betrügerischer Entwerchung vollwichtiger, Anlas gegeben 
wird, bewogen, nachfolgende Vorschrift des Münzedicts vom 14ten Mai 1763. 13. 
„Das eigentliche Gewicht einer jeden solchergestalt authorisirten Goldmünze ist in der 
Valvations-Tabelle zugleich mit angemerkt. Fehle an einem Ducaten und halben 
Louisd'or ein As, und an einem Louisd'or, Carolin, Maxd'or und Pistole zwei As, 
so soll solcher Abgang mic 1 gr. auf jedes As vergütet werden können; wäre hin- 
gegen der Mangel noch stärker, so soll das solchergestalc zu leicht befundene Stück, 
bei Strafe der Confiscation, gar nicht einzeln, sondern blos nach dem Gewicht 
einer Mark (al Marco) ausgegeben werden,“ 
wornach insbesondere 
jeder Ducaten, der unker dem Passirgewicht ist, mithin weniger als 65 As wiegt, 
bei Strafe der Confiscation, wovon ein Driteheil dem Denuncianten, 
dessen Name überdies auf Verlangen verschwiegen werden soll, ein Driktheil der, 
die Untersuchung führenden Obrigkeic, das letzte aber der Staatskasse zu verabfol- 
gen ist, gar nicht einzeln, sondern lediglich nach dem Markgewichte ausgegeben wer- 
den soll, 
nochmals andurch zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
Hiernach haben sich alle, die es angeht, besonders Fabrikanten und Kaufleute, gebüh- 
rend zu achten, die Polizeibehörden aber, bei Vermeidung nachdrücklicher Ahndung, über 
strackliche Handhabung gedachter Vorschrift zu wachen, auch in volkreichern Fabrikstädten 
dafür zu sorgen, daß zum Behufe zuverlässiger Fesistellung des Gewichtes von Goldmunzen 
geeignete, auch der ärmeren Wolksklasse leicht und unentgeldlich zugängliche Vorkehrung ge- 
troffen werde. 
Dresden, den Lten Juli 1836. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner.
	        
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