Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 1°1) 
  
Gesehzzund Verordnungsbl 
für das Königreich Sachsen, 
1468 Stück vom Jahre 1836. 
   
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43.) Verordnung, 
die Vorschriften über Reklamationen gegen das Verfahren bei Abschätung 
des Grundeigenthums, Behufs der Einfuührung eines neuen Grund- 
steuersystems betreffend; 
vom 7ten Juli 1836. 
Uer- die Untersuchung und Entscheidung der, in Hinsicht der Abschätzung der Grund- 
stücken zum Behuf der Einführung eines neuen Grundsteuersystems, vorkommenden Re- 
klamationen, sind folgende Bestimmungen getroffen worden: 
1.) Dergleichen Reklamarionen dürfen nicht gegen die Classifikarions= und Abschätz- 
ungegrundsätze selbst, sondern nur gegen die Art der Anwendung derselben, mithin nur 
gegen das Verfahren der für das Abschätzungsgeschäft ernannren Ober= und Special-Commis- 
sarien überhaupt, und die unrichtige Anwendung der Classisikations= und Abschätzungsgrund= 
sätze gerichter werden. 
Um sich über diese Grundsätze genügende Kenntnis zu verschaffen, können die betheilig- 
ten Grundbesitzer, nach §. 18. der, die Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems be- 
treffenden allerhöchsten Verordnung vom 7ien März v. J. (Gesetz= und Verordnungsblatt 
v. J. 1835. Seite 165.) die Einsicht der den Commsaarien ertheilcen Instruktion ver- 
langen, wie denn auch jeder Grundeigenthümer, nach Maasgabe gedachter Verordnung be- 
rechtigt ist, den seine Grundstücken betreffenden commissarischen Localerpeditionen beizuwoh- 
nen; nur darf sich derselbe eine Einmischung in das Geschäfe selbst nicht erlauben. 
2.) Reklamationen gegen die Classisikation der Flur und die Auswahl der Normal= 
stücke, so wie gegen die Bestimmung des Clima, können nicht von einzelnen Grundeigen- 
thümern, sondern nur von der ganzen Gemeinde oder von sämmtlichen Betheiligten einer 
Classe angebracht, und müssen bei dem Ober-Commissar, in der von diesem, bei öffentlicher 
Bekannmmachung der Classisikation der Flur und der Auswahl der Normalstücke bestimmten 
Frist, schriftlich und mit Gründen unterstützt, eingereicht werden. Der Ober-Commissar ist 
verpflichtet, die erhobene Beschwerde an Ort und Stelle, mit Zuziehung der von der Com- 
1836. 27
	        
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