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Gesehzzund Verordnungsbl
für das Königreich Sachsen,
1468 Stück vom Jahre 1836.
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43.) Verordnung,
die Vorschriften über Reklamationen gegen das Verfahren bei Abschätung
des Grundeigenthums, Behufs der Einfuührung eines neuen Grund-
steuersystems betreffend;
vom 7ten Juli 1836.
Uer- die Untersuchung und Entscheidung der, in Hinsicht der Abschätzung der Grund-
stücken zum Behuf der Einführung eines neuen Grundsteuersystems, vorkommenden Re-
klamationen, sind folgende Bestimmungen getroffen worden:
1.) Dergleichen Reklamarionen dürfen nicht gegen die Classifikarions= und Abschätz-
ungegrundsätze selbst, sondern nur gegen die Art der Anwendung derselben, mithin nur
gegen das Verfahren der für das Abschätzungsgeschäft ernannren Ober= und Special-Commis-
sarien überhaupt, und die unrichtige Anwendung der Classisikations= und Abschätzungsgrund=
sätze gerichter werden.
Um sich über diese Grundsätze genügende Kenntnis zu verschaffen, können die betheilig-
ten Grundbesitzer, nach §. 18. der, die Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems be-
treffenden allerhöchsten Verordnung vom 7ien März v. J. (Gesetz= und Verordnungsblatt
v. J. 1835. Seite 165.) die Einsicht der den Commsaarien ertheilcen Instruktion ver-
langen, wie denn auch jeder Grundeigenthümer, nach Maasgabe gedachter Verordnung be-
rechtigt ist, den seine Grundstücken betreffenden commissarischen Localerpeditionen beizuwoh-
nen; nur darf sich derselbe eine Einmischung in das Geschäfe selbst nicht erlauben.
2.) Reklamationen gegen die Classisikation der Flur und die Auswahl der Normal=
stücke, so wie gegen die Bestimmung des Clima, können nicht von einzelnen Grundeigen-
thümern, sondern nur von der ganzen Gemeinde oder von sämmtlichen Betheiligten einer
Classe angebracht, und müssen bei dem Ober-Commissar, in der von diesem, bei öffentlicher
Bekannmmachung der Classisikation der Flur und der Auswahl der Normalstücke bestimmten
Frist, schriftlich und mit Gründen unterstützt, eingereicht werden. Der Ober-Commissar ist
verpflichtet, die erhobene Beschwerde an Ort und Stelle, mit Zuziehung der von der Com-
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