Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(175 ) 
Gesetz und Verord nungs blaft 
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, 
15“4 Stuͤck vom Jahre 1836. 
  
  
  
45.) Verordnung, 
die im Betreff der Rechtscandidaten, welche zur Ausübung der juristischen 
Praxis gelangen wollen, in Anwendung zu bringenden Bestimmungen betr. 
vom ken Juli 1836. 
Nachdem mit allerhoͤchster Genehmigung Sr. Koͤniglichen Majestaͤt im Betreff derjenigen 
Rechtscandidaten, welche im Königreiche Sachsen die Ausübung der juristischen Praxis er- 
langen wollen, künftig die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden 
sollen; so werden solche zur Nachachtung hierdurch bekannt gemache: 
1.) Dem an das Justizministerium zu richtenden Gesuche, um Vorlegung der Acten 
zur Ausarbeitung der vorgeschriebenen Probeschriften, ist nur statt zu geben, wenn zwischen 
demselben und dem Tage des von dem Bittsteller bei der Juristenfakultät bestandenen Era- 
mens wenigstens ein Jahr inne liegt und durch glaubwürdige Zeugnisse beigebracht wird, 
daß in der Zwischenzeit der Candidat mit Fleis bemüht gewesen sey, sich in der Rechts- 
wissenschaft weitere Ausbildung und praktische Uebung zu verschaffen. Zugleich muß die- 
sem Gesuche die Censur der Fakultäc über die daselbst erfolgte HPrüfung des Candidaten, 
dessen akademisches Sitcenzeugnis und eine Bescheinigung, welche seine Staatsangehörigkeit 
nachweist, beigefügt seyn. 
2.) Ergiebt sich kein Bedenken bei dem Anbringen, so wird das Ministerium dem 
Candidaten die in einer Ciwvilrechtssache und in einer Criminaluntersuchungssache ergange- 
nen Acten, nach Befinden unmittelbar, oder durch ein deshalb zu beaufteragendes Unterge- 
richt vorlegen lassen, um daraus in beiden Sachen einen gutachrlichen Vortrag mic Urchel 
und Enescheidungsgründen, der in der Criminalsache die Stelle der zeither abzufassen ge- 
wesenen Vertheidigungsschrift vertritt, auszuarbeiten. 
3.) Zur Einreichung dieser Arbeiten ist eine viermonarliche, vom Tage der Acten- 
vorlegung an zu rechnende Frist bestimmt, die vom Ministerium nur wegen erheblicher Ur- 
sachen verlängere werden wird. 
1836. 28
	        
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