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4.) Die Approbarion der Probeschriften geschieht, nach deren Prüfung von der bei
dem Justizministerium dazu niedergesetzten Commission, durch eine der drei Censuren:
vorzüglich gut,
gut,
hinlaͤnglich.
In Folge derselben erlangen die Candidaten, wenn sie Inlaͤnder sind, und von ihnen die
Selbstfertigung der gepruͤften Arbeiten eidlich erhaͤrtet wird, die Expectanz zur Aufnahme
in die Zahl der zu admittirenden Sachwalter, welche fuͤr das ganze Land, mit Einschlus
der Oberlausitz, auf fuͤnf und dreißig in jedem Jahre festgesetzt ist. (Verordn. v. 29.
April 1818., GS. p. 35. Bekanntmachung v. 11. Mai 1825., GS. p. 92. und
Mand. v. 12. Maͤrz 1831., GS. p. 23.)
5.) Die erste Censur bewirkt die Auszeichnung, daß der Inhaber nach sechs Mo-
naten, von Zeit ihrer Ausstellung an, bei der nächsten regelmässig erfolgenden Advokaten-
Promorion vorzugsweise Berücksichtigung zu erwarten hat.
Dagegen findet die Immatrikulation der Expectanten, welche blos die zweite oder
dritte Censur erhalten haben, der Reihe nach statt. Hierbei bewendet es wegen der-
jenigen Candidaten, deren Probeschriften entweder schon approbirt worden, oder binnen der
nächsten vier Monate nach Publikation dieser Verordnung noch eingereicht und hierauf
ebenfalls approbiret werden, bei der zeitherigen Einrichtung, wonach der Tag des über das
bestandene akademische Eramen ausgestellten Zeugnisses diese Reihefolge bestimme; in An-
sehung der nachher aufzunehmenden Sachwalter aber soll die Ordnung beobachter werden,
in der dieselben ihre Probeschriften, deren Approbarion vorausgesetzt, überreicht haben.
6.) Nach Aushändigung der Censur ist um die Immatrikulation als Advokat bei
dem Juftizministerium besonders nachzusuchen. Auf diese Gesuche wird zu ihrer Zeit Rück-
sicht genommen werden; jedoch wird niemand immatrikuliret, der vermöge seiner sonstigen
bürgerlichen Stellung die Advokatenpraxis überhaupt nicht betreiben darf.
Da es eine nothwendige Bedingung der Reception ist, daß von dem Candidaten ein
unbescholtener Ruf bewahrek worden und daß sich niche Umstände gegen ihn ergeben ha-
ben, welche nach gesetzlichen Bestimmungen die Aueschliessung von der Ausübung bürger-
licher Ehrenrechte zur Folge haben würden, so wird jedem von der bevorstehenden Imma-
trikulation vorher Nachricht ertheilt werden, um sich darüber in einer zu bestimmenden Frist
durch obrigkeitliches Zeugnis so auszuweisen, daß es deshalb einer weitern Erkundigungs-
einziehung nicht bedarf.
7.) Wie übrigens dabei vorausgesetzt wird, daß die Candidaten, welche sich der juri-
stischen Prarxis widmen wollen, auch nach den deshalb bestandenen Prüfungen bis zur er-
folgenden Admission durch fortgesetztes Studium der Rechtswissenschaft und zweckmässige
Uebung in derselben sich tüchtig dazu vorzubereiten suchen werden; so bleibe bei denjenigen