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die erst in spätern Jahren ihre Reception suchen, nachdem sie immirkelst anderen Beschäf-
eigungen sich hingegeben haben, der Erwägung des Justizministeriums vorbehalten, inwie-
fern diese überhaupt noch zuzulassen oder vorher, ihrer Befähigung halber, einer anderwei-
ten Prüfung zu unterwerfen seyn möchten.
8.) Wer in den eingereichten Probeschrifren die zur Ausübung der juristischen Praxis
nöthige Kenntnis und Geschicklichkeit nicht dargelege hat, wird das erstemal mit der Be-
deutung, das Fehlende nachzuholen, zurückgewiesen und kann erst nach Verlauf eines Jah-
res wieder Acten, zur Ausarbeitung nochmaliger Probeschriften, vorgelegt erhalten, wenn er
glaubwürdig beibringt, daß er sich ernstlich habe angelegen seyn lassen, dieser Ermahnung
nachzukommen.
Eine zweite Abweisung hac, als Beweis von Unfähigkeic, gänzliche Ausschliessung
zur Folge. Z
9.) Zur Immarrikulation als Notar wird erfordert, daß dem bei dem Justizmini-
sterium darum anzubringenden Gesuche, ausser dem Notariaksdiplome, das akademische Sit-
tenzeugnis des Ansuchenden und, wenn es nicht schon bei einer andern Veranlassung ge-
schehen, die Bescheinigung seiner Staagtsangehörigkeic beigelegt werde.
Dresden, den 9. Juli 1836.
Ministerium der Justiz.
von Könneritz.
Hauemann.
46.) Verordnung,
die Stellvertreter und Beistände in Ablösungssachen betreffend;
vom 25sten Juli 1836.
Ungeachtet das Gesetz vom 17. Maͤrz 1832. 9. 229. bei den Verhandlungen uͤber Ab—
lösungen und Gemeinheitstheilungen nur Beistände aus der Klasse der Advokaten niche
ausgeschlossen wissen will, so liegt es doch in der eigenthümlichen Beschaffenheit dieser An-
gelegenheiten, daß insonderheit auch ökonomische Beistände bei dergleichen Auseinandersetzun-
gen nützlich wirken können und es sind daher auch schon bis jetzt dergleichen versuchsweise zuge-
lassen worden. Da hiervon im Ganzen gute Erfolge wahrzunehmen gewesen sind, und
der Fall, wo einzelne landwirthschaftliche Beistände, entweder ihrer ungeeigneten Persönlich-
keit halber oder wegen ihres nachtheiligen Einflusses auf den Gang der Verhandlungen von
diesen haben ausgeschlossen werden müssen, verhältnismässig nur selten vorgekommen ist; so
ist die fernere Zulassung landwirthschaftlicher Beistände, zugleich aber auch die nunmehr
erforderliche Feststellung und Bekanntmachung der Grundsätze beschlossen worden, welche
die Ablösungsbehörden rücksichtlich der Zulassung von Beiständen, so wie der §. 228. des
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