Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 179 ) 
8.) Die Advokaten haben ihre Gebühren und Verläge nach den Bestimmungen der 
Taxordnung vom 12. September 1812. anzusetzen. 
9.) Wegen der Gebühren und Verläge der landwirthschaftlichen Stellvertreter und 
Beistände kommen die in dem Ablösungsgesetze % 280. 281. 282. 283. und 284. 
wegen der ökonomischen Specialcommissarien enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. 
Für Schreibematerialien haben dieselben Nichts in Ansatz zu bringen, eben so wenig aber 
Anspruch auf unenegeldliche Gewährung von Wohnung, Heitzung und Geleuchte, wie sol- 
cher den Specialcommissarien nach §9. 291. des Gesetzes zustebt. 
10.) Die Gebühren sowohl der jurtstischen als der landwirthschaftlichen Srellvertre- 
ter und Beistände unterliegen der Ermässigung der Specialcommissionen, die der suristischen 
insbesondere der Ermässigung der juristischen Specialcommissarien. Die Parteien sind zur 
Bezahlung von Gebühren und Verlägen, vor deren Ermässigung, nicht verbunden. 
Die Urschriften der eingereichten Liquidationen mit den darauf gebrachten Ermässigungs- 
bemerkungen sind zu den Akten der Speclalcommissionen zu nehmen. 
Dresden, den 25. Juli 1836. 
Die Ministerien der IJustiz und des Innern. 
in Abwesenheit des Justizministers. 
von Lindenau. Nostitz und Jänckhendorf. 
,.) Verordnung, 
einige Abänderungen des Regulatios wegen Verwaltung des Kirchenvermsö- 
gens für den Landkreis des Markgrafthums Oberlausitz, vom 14. August 1813. 
betreffend; « 
vom 30sten Juni 1836. 
Die veraͤnderten Verhaͤltnisse, welche seit der Publication des Regulativs wegen Ver- 
waltung des Kirchenvermoͤgens fuͤr den Landkreis des Markgrafthums Oberlausitz vom 11. 
August 1813. eingetreten sind, machen es noͤthig, dieses Regulativ in folgenden Punkten 
abzuaͤndern und zu erlaͤutern, um einerseits die zinsbare Unterbringung der Kirchen- und 
Stiftungskapitalien thunlichst zu erleichtern, andrerseits aber auch dabei fuͤr die moͤglichste 
Sicherstellung derselben zu sorgen. 
Zu 9. 24. Bei Ausleihung von Kirchenkapitalien auf Grundstücke, ist deren tehns- 
oder Allodial-Qualicär, so wie ob viel oder wenig darauf bezahle ist, nicht zu berücksichri- 
gen, das anzulegende Kapital muß jedoch in die erste Hälfte des letzten Kaufpreises oder 
des durch gerichtliche Würderung ausgemittelten Werches desselben einbegriffen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.