Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Zahlung und Annahme von Ablösungskapitalen erforderlichen Vorsiche, leiche zu Unan- 
nehmlichkeiten für Zahlende und Empfänger führen, nach Befinden der Umstände aber so- 
gar beträchtliche Vermögensverluste, insonderheie für die Zahlenden, zur Folge haben kann, 
so mache, auf eine von dem Königlichen Hohen Ministerium des Innern in Einverständnis 
mit dem Justizministerium erlassene Anordnung, die unterzeichnete General-Commission alle 
bei Ablösungen Betheiligte auf jene gesetzlichen Bestimmungen, deren genaue Beobachtung 
denselben in ihrem eigenen Interesse anzuempfehlen ist, hiermit nochmals aufmerksam, und 
verordnet zugleich an sämmtliche hierländische Gerichtsbehörden und Special-Commissionen, 
bei allen vor ihnen zu verhandelnden und zu beurkundenden Auseinandersetzungen, die Be- 
theiligten in Zeiten, d. h. so bald ihnen die Absiche der Verpflichteten, mie Kapital ablösen 
zu wollen, bekannt wird, in der vorstehenden Maase zu belehren und zu verständigen. 
Im Uebrigen wird bei dieser Veranlassung noch zur Nachachtung bemerklich gemachr, 
daß die Kapitalbeträge solcher Ablösungsrenten, welche zur Landrencenbank überwiesen wor- 
den sind, nach von Seiten der Contrahenten erfolgter Bollziehung des Ablösungerecesses, 
in welchem die Ueberweisung erklärt worden ist, unfer allen Umständen niche weirer an den- 
jenigen, welcher die Renren überwiesen harc, sondern nur an die Landrentenbank, nach vor- 
gängiger, in Gemäsheic des Sten und gien gen des Gesetzes über die Ercichtung der #and- 
rentenbank vom 17ten März 1832., zu bewirkender Aufkündigung, zu bezahlen sind. 
Dresden, am 3ten August 1836. 
Königl. Sächs. General-Commission für Ablösungen und 
Gemeinheitstheilungen. 
Spitzner. 
Wogel. 
  
Letzte Absendung: am 13ten August 1836.
	        
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