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1.) die Groͤsse des Bezirks nach Quadratumfang, die Entfernung der darin gelege—
nen einzelnen Orte von einander und die Einwohnerzahl;
2.) die Zahl der Aerzte erster und zweiter Klasse und der Chirurgen im Bezirke, auch
wie viel deren an jedem dazu gehörigen Orte sich befinden, mit Angabe der Na-
men, der ekwanigen amrlichen Stellung, des Gehalts an baarem Gelde, Emolu-
mente und sonstige Bedingungen ihrer Anstellung;
3.) den Gehalt und die sonstigen Bedingungen für den anzustellenden Bezirksarzt.
d. 2. Die in Beziehung auf Anstellung von Bezirksärzten Seiken der Communen
oder Patrimonial-Gerichtsherrschaften mit Genehmigung der Staatsregierung einmal
übernommenen Verbindlichkeiten können nicht willkührlich aufgehoben werden; vielmehr bleibr
das Reche, die Interessenten wieder davon zu entbinden, lediglich der Regierungsbehörde
vorbehalten. Durch Aufhebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit erlische jedoch ohne Wei-
keres die desfallsige Verbindlichkeit.
d.. 3. Den Physicis, welche nicht auf Kündigung stehen und entweder künfrig durch
Aufhebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeir, oder weil ihnen Seitcen der Regierungsbe-
hörde die Bestätigung, oder der Bildung des Bezirks, in dem sie angestellt werden sollten,
die Genehmigung versagt wird, ihres Diensteinkommens verlustig werden, soll Entschädi-
gung für den verlornen Dienstgenus aus Staarskassen gewährt werden.
. 4. Damit sowohl die Stadträthe und Patrimonialgerichts-Obrigkeiten, als auch
die Aerzte, welche künftig um eine Anstellung nach Magasgabe des eingangsgedachten Ge-
setzes ansuchen wollen, Gelegenheir erhalcen, sich schon jetzt von den, an einen Bezirksarzt
und Bezirksthierarzt (F. 13. des Gesetzes) zu machenden Anforderungen Kenntnis zu ver-
schaffen, werden die diesfallsigen Instructionen andurch öffentlich bekannt gemacht.
Hiernach haben sich alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 30sten July 1836.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
D. Hering.